Personenbezogene Daten, die aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen gespeichert wurden, müssen Betriebe jetzt löschen!
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Wegfall der gesetzlichen Corona-Pflichten

Wegen DSGVO: Handwerker müssen Corona-Daten löschen

Wer personenbezogene Daten aufgrund von Corona-Maßnahmen gespeichert hat, muss diese wieder löschen. Einige Länder kündigen bereits Kontrollen an.

In der Corona-Pandemie hatten Betriebe viele Dokumentationspflichten: Sie mussten zum Bespiel die 3G-Maßnahmen am Arbeitsplatz oder die Kontaktdaten von Besuchern festhalten. Viele dieser gesetzlichen Pflichten sind jedoch in den letzten Wochen weggefallen. Deshalb weisen die Landesdatenschutzbeauftragten daraufhin, dass Betriebe die Corona-Daten jetzt löschen müssen. Hintergrund ist eine Regelung in der Datenschutz-Grundverordnung: Gemäß Artikel 17 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten immer dann gelöscht werden, wenn der Zweck der Datenverarbeitung entfällt.

In Niedersachsen fordert die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel Betriebe zur Prüfung der personenbezogenen Daten auf, die zum Zwecke der Pandemiebekämpfung gespeichert werden mussten. Wer diese Daten noch nicht gelöscht hätten, sollte das nachholen, um keine „rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen“. Thiel behalte sich vor, in diesem Jahr unangekündigte Kontrollen in Unternehmen durchzuführen. Lediglich im Gesundheitsbereich seien einige Aufzeichnungen nach wie vor nötig und rechtskonform – beispielsweise, wenn sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht betreffen.

Ähnlich will die Landesdatenschutzbehörde in Sachsen-Anhalt vorgehen. „Sobald bei uns Kapazitäten frei werden, werden wir kontrollieren, ob zweckgebundene Daten gelöscht worden sind“, sagt Albert Cohaus, der in Sachsen-Anhalt die Aufgaben des Landesdatenschutzbeauftragten wahrnimmt.

Weitere Informationen zur Coronadaten-Löschung erhalten sie auf ihren Internetseiten der Landesdatenschutzbehörden bereit.

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