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Ein Mann und eine Frau überreichen einander eine Visitenkarte.

Inhaltsverzeichnis

Datenschutz-Grundverordnung

Visitenkarten und DSGVO: Das müssen Sie wissen!

Zur DSGVO gibt es viele Schreckensmeldungen. Medienberichten zufolge sollen auch Visitenkarten kritisch sein! Aber ist da überhaupt etwas dran?

  • Sie erhalten eine Visitenkarte und wollen die Kontaktdaten später zur Kontaktaufnahme nutzen? Unter Datenschutzexperten ist umstritten, ob das überhaupt eine Datenerhebung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist.
  • Im Fall einer Datenerhebung greifen gemäß Artikel 13 DSGVO allerdings diverse Informationspflichten.
  • Nach Einschätzung von Rechtsanwältin Nina Diercks können Betriebe diese Informationspflichten zum Beispiel erfüllen, wenn sie in der Datenschutzerklärung Angaben zum Umgang mit Interessentendaten machen. Alternativ können Betriebe ihre neuen Kontakte auch per E-Mail informieren.

In Sachen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es so mache Diskussion, die völlig absurd erscheint. Dazu gehört auch die Aufregung im Netz um Visitenkarten. Denn die kleinen praktischen Kärtchen sollen angeblich eine Datenschutz-Falle sein! „Das ist mit Vorsicht zu genießen“, sagt Rechtsanwältin Nina Diercks, deren Tätigkeitsschwerpunkte im IT- und Datenschutzrecht liegen. Im Gespräch hat sie verraten, ob aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt Handlungsbedarf für die Empfänger von Visitenkarten besteht.

Visitenkarten erhalten: Dürfen die Daten verarbeitet werden?

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf einer Messe unterwegs und bekommen von einem potenziellen Geschäftspartner oder Kunden eine Visitenkarten zugesteckt. Was dann? „Das ist kein Grund, um in Panik zu verfallen“, meint Nina Diercks. Die Annahme einer Visitenkarte mit den enthaltenen personenbezogenen Daten stelle nämlich noch gar keine Verarbeitung dar, die im Sinne der DSGVO relevant ist.

„Erst wenn die Daten weiterverarbeitet werden, so etwa in das eigene Adressbuch oder ein CRM-System eingetragen werden, stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage für eben diese Datenverarbeitung“, sagt die Juristin. Ihrer Einschätzung nach hält Artikel 6 DSGVO gleich zwei Möglichkeiten vor:

  1. Nach Artikel 6 (1) b) DSGVO ist die Datenverarbeitung zu Zwecken der Anbahnung von Vertragsverhältnissen erlaubt. „Hierunter könnte man im Einzelfall auch schon die Übergabe von Visitenkarten subsumieren“, sagt Nina Diercks.

  2. Zudem könne auf Artikel 6 (1) f) DSGVO zurückgegriffen werden, so die Rechtsanwältin. Denn danach ist eine Datenverarbeitung im berechtigten Interesse erlaubt, wenn und soweit kein überwiegendes Interesse des Betroffenen entgegensteht. „Das Interesse Kunden gewinnen zu können, ist ein solches berechtigtes Interesse“, sagt Diercks. Ein überwiegendes Interesse des Betroffenen, also des potentiellen Kunden, sei hingegen nicht erkennbar. Schließlich habe er die Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten selbst überreicht – zum Zweck der Kontaktaufnahme.

Nutzung der Kontaktdaten: Greifen die Informationspflichten?

„Eine andere Frage ist jedoch, ob derjenige, der die Visitenkarte erhält, über die anschließende Datenverarbeitung informieren muss“, sagt Nina Diercks. Entscheidend dabei sei, ob im juristischen Sinne eine Erhebung vorliege oder nicht. Der Rechtsanwältin zufolge gibt es zwei verschiedene Positionen dazu:

  • „Es gibt eine sehr praxisorientierte Auslegung“, so Diercks. Nach dieser liege keine Erhebung im Sinne von Artikel 13 DSGVO vor. Das bedeutet: Es sind keine Informationspflichten zu erfüllen. Einer der prominenten Verfechter dieser Auslegung sei Peter Schaar, der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte.
  • Die wohl überwiegende Mehrheit der Datenschutzexperten ist allerdings anderer Auffassung. Sie geht davon aus, dass auch dann eine Erhebung im Sinne von Artikel 13 DSGVO vorliegt, wenn die Erhebung unter Mitwirkung des Betroffenen – also hier die Hingabe der Daten – erfolgt. „Wer dieser Meinung folgt, muss nach Erhalt einer Visitenkarten über die Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 DSGVO informieren“, betont Diercks.

So können Sie über die Datenverarbeitung informieren

Doch wie bewerkstelligt man die Informationspflichten, wenn man eine Visitenkarte erhält? Muss man dann ein Informationsblatt aus der Tasche ziehen und seinem Gesprächspartner überreichen? „Das ist totaler Blödsinn“, sagt Nina Diercks. Auch eine Einwilligung in die Datenverarbeitung oder bezüglich der Kenntnisnahme der Informationen müsse sich niemand unterschreiben lassen.

Nina Diercks sieht zwei Möglichkeiten, die Informationspflichten mit überschaubarem Aufwand zu erfüllen:

  1. In der Datenschutzerklärung auf der Website können Betriebe einen Passus zu Interessentendaten aufnehmen und erklären, wozu sie die personenbezogenen Daten auf Visitenkarten nutzen. „Wer das macht, kann erhobenen Hauptes sagen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat“, meint die Rechtsanwältin. Betriebe seien im Hinblick auf Interessentendaten ohnehin dazu verpflichtet, die Informationspflichten nach Artikel 13 zu erfüllen – das gilt also auch unabhängig von der Problematik mit Visitenkarten.

  2. Wer seinen neuen Kontakt dennoch persönlich darüber informieren möchte, dass die Daten auf Visitenkarten verarbeitet werden, kann ihm eine E-Mail schreiben. In der können die Informationspflichten zum Beispiel erfüllt werden, indem auf die Datenschutzerklärung auf der Website verwiesen wird. Wer dabei Sorge hat, mit so einer E-Mail unerlaubte Werbung zu machen und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen, den kann die Expertin beruhigen. Denn in diesem Fall komme der Absender nur seinen Informationspflichten aus der DSGVO nach.

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