Sonderwünsche des Kunden, die vom Kostenvoranschlag abweichen, berechnet immerhin jeder zweite Unternehmer. Das ergibt die handwerk.com-Umfrage. Was ist bei der Rechnungsstellung erlaubt – und was akzeptieren die Kunden?
"Wenn der Bauherr im Verlauf eines Auftrags mehr oder teureres Material oder aufwendigere Arbeiten bestellt, darf der Unternehmer sie grundsätzlich auf die Rechnung setzen", weiß Wolfgang Miethke, Betriebsberater der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen. Den Zusatzaufwand sollte sich der Auftragnehmer jedoch bei der Auftragserteilung schriftlich bestätigen lassen.
Kritischer sei das Abrechnen der Arbeit ohne Auftrag, also bei einer fehlerhaften Kalkulation. "Bei einem Festpreis hat der Handwerker gar keinen Anspruch auf höhere Vergütung", stellt Miethke klar. Aber auch ohne Festpreis dürfe die Rechnung nicht ins Unendliche vom Kostenvoranschlag abweichen, sagt der Experte. Die Handwerkskammer gebe mit 20 Prozent Aufschlag für die Mehrarbeit einen großzügigeren Rahmen an als zum Beispiel die Verbraucherzentralen mit zehn bis 15 Prozent.
Ist es aus Sicht der Kundenbindung sinnvoll, die Mehrkosten tatsächlich zu berechnen? "Das hängt vom Einzelfall ab", wiegelt der Experte ab. Während eine Nachberechnung von drei Prozent meist unproblematisch sei, könnten zehn Prozent schon schmerzhaft ins Gewicht fallen. Der Betriebsberater empfiehlt: "Schauen Sie sich Ihren Auftraggeber genau an, fragen Sie sich, ob er voraussichtlich wiederkommt oder ein Multiplikator für Ihren Betrieb ist – und sprechen Sie mit ihm." Miethkes Vorschlag bei 20 Prozent Mehraufwand und einem guten Kunden: "Machen Sie dem Kunden die Situation transparent und bieten Sie ihm an, dass jeder die Hälfte trägt. Damit zeigen Sie Ihre Wertschätzung."
(bw)