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Freigrenze beachten

Damit die Feier nicht zum Steuer-Fiasko wird

Kostet Ihre Betriebsfeier mehr als 110 Euro pro Kopf, so hat das steuerliche Nachteile. Doch welche Kosten sind dabei anzurechnen und welche nicht? Zwei Urteile bringen mehr Klarheit.

Urteil vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 94/10

Bier oder Champagner? Pizza oder Sieben-Gänge-Menü? Wer die Kosten für eine Betriebsfeier im Blick behält, kann sie steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen und dafür Vorsteuer abziehen. Die "Schmerz"-Grenze ist bei 110 Euro pro Teilnehmer erreicht: Mit Überschreitung dieses Freibetrages stuft das Finanzamt die Aufwendungen nämlich als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Der Arbeitgeber muss dann entsprechend mehr Lohnsteuer abführen und der Vorsteuerabzug entfällt.

Urteil Nr. 1: Auf den direkten Konsum kommt es an!
Doch nicht alle Kosten fließen in diese Rechnung mit ein: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass nur solche Leistungen zu berücksichtigen sind, welche die teilnehmenden Mitarbeiter direkt konsumieren können. Dazu gehören unter anderem Speisen, Getränke, Musik oder Darbietungen von Entertainern und Animateuren. Aufwendungen des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und die Organisation der Feier müssen hingegen nicht mit eingerechnet werden. Gemeint sind zum Beispiel die Mietkosten für einen Festsaal oder das Honorar eines Eventveranstalters.

Lesen Sie auf Seite 2, was bei mitgebrachten Familienangehörigen und Freunden zu beachten ist.

Feier im Fußballstadion

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen, um das Firmenjubiläum zu feiern. Kosten fielen dabei vor allem für die Stadionmiete, das Catering, den Eventveranstalter und die auftretenden Künstler an. Das Finanzamt hatte sämtliche dieser Kosten angerechnet, so dass die Freigrenze überschritten war. Der Arbeitgeber klagte zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht gegen diese Praxis. Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmen schließlich recht. Die Kosten für die Stadionmiete und die Organisationsleistung des Eventveranstalter hätten demnach steuerlich nicht zu Buche schlagen dürfen.

Urteil Nr. 2: Begleitpersonen zählen nicht mit
Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Gäste zu verteilen, darunter zum Beispiel Familienangehörige oder mitgebrachte Freunde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil entschieden. Demzufolge darf das Finanzamt die auf diese Begleitpersonen entfallenden Kosten auch nicht dem Arbeitnehmer zurechnen, der sie mitgebracht hat. Im strittigen Fall hatten die Finanzbeamten nämlich genau das getan, so dass die Freigrenze von 110 Euro bei Arbeitnehmern mit Begleitpersonen überschritten war.

(afu)

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