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Die Banker und das Lustprinzip

Die Banker und das Lustprinzip

Dürfen sich Kreditinstitute nach Lust und Laune aus der Insolvenzmasse bedienen? Falls ein aktueller Gesetzentwurf umgesetzt wird, bekommen Banken das Zugriffsrecht auf Werte, die ihre insolventen Kunden als Sicherheiten für Kredite hinterlegt haben. Der Rest der Gläubiger darf sich brav hinten anstellen.

Dürfen sich Kreditinstitute bald nach Lust und Laune aus der Insolvenzmasse bedienen? Falls ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung umgesetzt wird, bekommen Banken das Zugriffsrecht auf alle Werte, die ihre insolventen Kunden als Sicherheiten für Kredite hinterlegt haben. Der Rest der Gläubiger darf sich brav hinten anstellen.

Bislang ist es eines der Prinzipien der Insolvenzordnung: Alle Sicherheitengläubiger werden in den Ablauf des Verfahrens einbezogen, der Insolvenzverwalter bündelt die unterschiedlichen Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Jetzt sollen wieder Ausnahmetatbestände geschaffen werden. Und zwar einseitig zu Gunsten der Banken. Das ist nicht zu glauben, sagt Siegfried Beck, Vorsitzender des Arbeitskreises der lnsolvenzverwalter Deutschland (AID). Die Handwerker innerhalb der Gläubigergemeinschaft müssten sich weiter mit den bestehenden Vorschriften arrangieren.

Beck verdeutlicht die Problematik mit einem Beispiel: Ein SHK-Unternehmer liefert einen Heizkessel im Auftrag eines Bauträgers, im Liefervertrag wird vereinbart, dass die Ware in seinem Besitz bleibt, falls die Bezahlung ausbleiben sollte. Dann muss der Bauträger vor den Insolvenzrichter treten. Bittere Konsequenz für den SHK-Unternehmer: Mit dem Einbau ging der Eigentumsvorbehalt verloren. Zieht nun der Insolvenzverwalter die Werklohnforderung beim Bauherren ein, muss er die Gelder nach den Vorschriften der Insolvenzordnung gleichmäßig an die Gläubiger verteilen. Auch der Handwerker erhält nur einen Teil des Geldes im Rahmen der Insolvenzquote. Das muss sich der Handwerker so gefallen lassen, sagt Beck.

Anders die Banken, die könnten sich fortan "bei Finanzsicherheiten schnell und ohne insolvenzrechtliche Bindungen schadlos halten", prophezeit der AID-Vorsitzende. Noch entscheidet der Insolvenzverwalter darüber, wie etwa Geschäftsanteile verwertet werden, die als Kreditsicherheiten bei den Banken liegen. Noch kann er egoistische Einzelinteressen unterbinden.

Als die Insolvenzordnung 1999 die alten Konkursgesetze ablöste, stand ein Ziel im Mittelpunkt: Die Pleite sollte nicht mehr das unabwendbare Ende eines Unternehmens sein, angeschlagene Betriebe sollten eine zweite Chance erhalten. Beck befürchtet, dass die Banken das künftig immer wieder verhindern werden, weil sie sagen könnten: Der Insolvenzplan ist mir schnuppe, ich bin berechtigt selber zu verwerten.

Die Kreditwirtschaft beschwichtigt, dass alles nicht so schlimm kommen werde wie vom AID befürchtet. Ahrend Weber, Syndikus des Bundesverbandes deutscher Banken, wird im Handelsblatt mit einem bemerkenswerten Satz zitiert: Es ist ja gar nicht gesagt, dass die Banken die Sicherheiten dann auch tatsächlich abziehen werden.

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