So hat es das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer die Miete für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als Werbungskosten angesetzt. Die Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz: 6 Kilometer. Ansonsten lebt der Mann mit seiner Frau in einer Wohnung in 37 Kilometer Entfernung zum Arbeitsplatz. Das Finanzgericht stellte klar: Fahrtzeiten von etwa einer Stunde für eine einfache Strecke seien durchaus noch zumutbar. Gegen das Urteil hat der Steuerzahler Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
FG Baden-Württemberg: Urteil vom 16. Juni 2016, Az. 1 K 3229/14, BFH: Az. VI R 31/16.
(jw)
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