Der Fall: Wie der Internetdienst steuertipps.de berichtet, hatte das Finanzamt im Fahrtenbuch eines Geschäftsführers Mängel festgestellt. Der Unternehmer erstellte daraufhin anhand seines Fahrtenbuchs eine Excel-Tabelle. Doch auch diese Daten erkannte der Fiskus nicht an.
Das Urteil: Das Finanzgericht Berlin-Brandeburg (Urteil vom 14. April 2010, Az. 12 K 12047/09 ) gab jedoch dem Geschäftsführer recht. Das Fahrtenbuch selbst habe den Vorschriften entsprochen: Es wurde zeitnah geführt, war lückenlos und gebunden. Auch die Excel-Datei erkannten die Richter an - als Ergänzung zum Fahrtenbuch, da die Angaben mit den handschriftlichen Einträgen übereinstimmten.
Die Richter entschieden: Wer zu einem vorschriftsmäßig geführten Fahrtenbuch nachträglich einen Computer-Ausdruck erstellt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten bestehen, kann mit dem Fahrtenbuch den privaten Nutzungsanteil nachweisen. Allerdings wiesen die Richter auch ausdrücklich darauf hin, dass die Excel-Datei nur im Zusammenhang mit einem korrekt geführten Fahrtenbuch verwendbar sind.
(jw)