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Null Prozent Verzugszinsen beim Finanzamt – aber das gilt nur, bis der Gesetzgeber eine neue Regelung schafft.

Steuern

Finanzämter verzichten vorläufig auf Verzugszinsen

Die Finanzämter dürfen 2021 keine Verzugszinsen mehr festsetzen – vorerst. Bisher hatten sie bei Steuernachzahlungen 6 Prozent pro Jahr kassiert.

Mit der Aussetzung der Verzugszinsen reagieren das Bundesfinanzministerium und die Finanzbehörden der Länder auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hatten entschieden, dass ein Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für den Fiskus angesichts der anhaltenden Niedrigzins-Phase verfassungswidrig ist. Das gilt für alle Bescheide seit 2019.

Vorläufig auf Null setzen die Finanzämter die Zinsen in allen neuen Steuerbescheiden. Allerdings setzen die Finanzbehörden die Zinsen nur so lange aus, bis der Gesetzgeber eine Ersatzregelung schafft. Die neuen Zinssätze könnte das Finanzamt dann rückwirkend anwenden. Das gilt für Nachzahlungszinsen wie auch für Zinsen auf Erstattungen.

Für Bescheide, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen und noch nicht endgültig sind, ändert sich vorerst nichts. Die festgelegten Zinsen werden fällig, allerdings mit dem Status „vorläufig“. Kommt es zu der erwarteten Zinssenkung, erstatten die Finanzämter die zu viel gezahlten Zinsen.

Etwas anders ist die Lage, wenn es zu Änderungen an vor der Gerichtsentscheidung ergangenen Steuerbescheiden kommt: Ergeben sich dadurch neue Nachzahlungszinsen, dann wird der Fiskus diese Zinsen vorläufig auf Null setzen. Kommt es zu einer Erstattung, wird das Finanzamt die zu viel gezahlten Zinsen jedoch sofort erstatten. Beides gilt aber nur für neue Änderungen an den Bescheiden. Alle vorher festgelegten Zinsen werden vorläufig fällig. (BMF, Schreiben vom 17. September 2021, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005)

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