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Ehevertrag

In guten wie in schlechten Zeiten

Nicht unbedingt angenehm, aber unbedingt ratsam: Nur ein Ehevertrag kann im Scheidungsfall das Unternehmen vor betriebsgefährdenden Ansprüchen bewahren.

Es gibt wohl kaum einen Bereich in dem sonst so trockenen Zivilrecht, der so voller kurioser Geschichten steckt wie der Ehevertrag. Da berichten Notare von gehörnten Ehefrauen, die sich vom Gatten für jeden Seitensprung vertraglich einen Pelzmantel zusichern lassen wollen. Und in Handwerkerkreisen spottet man über einen Kollegen, der Betrieb und Eigenheim aus Steuergründen auf die Ehefrau übertrug und so erst sein Vermögen an die Gattin verlor, dann die Gattin an den Liebhaber.

Hinter der Frotzelei verbirgt sich jedoch meist nur das schlechte Gewissen, das die meisten Unternehmer angesichts der eigenen ungeklärten Verhältnisse haben. Nur in jeder fünften Unternehmerehe gibt es einen Ehevertrag, weiß Dr. Nicole Heimann, Fachanwältin für Familienrecht in der Berliner Rechtsanwaltssozietät Heimann amp; Schröer. Diese Nachlässigkeit kann das gesamte Unternehmen in Gefahr bringen.

Die meisten Unternehmer scheuen jedoch das Thema als sei allein die Notwendigkeit, sich mit dem Ehepartner über Anwälte, Ansprüche und Unterhalt auseinanderzusetzen, ein schlechtes Omen für die Ehe. Eine Befürchtung, die nicht ganz unberechtigt ist. Paare mit Ehevertrag lassen sich fast doppelt so häuftig scheiden wie Paare ohne. Dennoch: Zweckoptimismus und Verweigerungshaltung sind unangebracht angesichts der Scheidungsquote, die das Statistische Bundesamt herausgibt: Sie liegt inzwischen bei 50 Prozent der geschlossenen Ehen.

Wenn es erst einmal kriselt, dann vermindern Emotionen, die zum Teil in Rachegefühle und Hass ausarten, das Finden angemessener Lösungen, ist die Erfahrung von Rechtsanwältin Heimann. Am Ende zahlen dann beide drauf.

Die Gretchenfrage lautet: Wie kommt der Ehepartner, der zu Gunsten des Betriebes auf mögliche Ansprüche verzichtet, dennoch zu seinem Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen? Das Familienrecht bietet als Varianten zur Zugewinngemeinschaft die Güterstände Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Beide müssen notariell vereinbart werden.

Optimal für Unternehmer sind alle drei nicht. Die Gütergemeinschaft komme ohnehin nur noch selten vor, da sie kaum praktikabel sei, meint Heimann. Gütertrennung dagegen werde häufig als besonders geeignet empfohlen. Rechtsanwältin Heimann rät jedoch tendenziell ab, weil dieser Güterstand steuerliche Nachteile mit sich bringt und im Erbfall den überlebenden Ehegatten benachteiligt.

Die Zugewinngemeinschaft scheint auf den ersten Blick die gerechteste Lösung zu sein insbesondere in klassischen Ehen, in denen ein Partner den Lebensunterhalt verdient und der andere sich um die Kindererziehung kümmert. Ruinös kann sie jedoch dann werden, wenn ein Unternehmer in den Jahren seiner Ehe einen Betrieb aufgebaut hat, der erheblich an Wert gestiegen ist. Dann nämlich muss er seinen Ehepartner an diesem Wertzuwachs wirtschaftlich beteiligen.

Ich rate zu einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, sagt Heimann. Dabei wird das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen, also bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung im Falle der Scheidung nicht berücksichtigt. Als Ausgleich können die Ehepartner eine Lebensversicherung und/oder eine Abfindung vereinbaren. Wer wem im Scheidungsfall welche Summen auszahlen muss, ist Verhandlungssache.

In ihren Beratungen erlebt die Familienrechts-Expertin oft, dass gerade viele junge Frauen, die nicht einmal das Einkommen des Ehemannes kennen, viel zu schnell Lösungen zustimmen, die nachteilig für sie sind. Genauso hat sie aber auch junge Paare erlebt, die bis zum Vortag der Hochzeit verbissen um ihre Vermögensanteile kämpften. Einen Ehevertrag macht man nicht im Vorbeigehen, sagt Heimann. Da hilft nur: Rechtzeitig anfangen, sich gut beraten lassen, immer sachlich bleiben und fair spielen.

Formen des Ehevertrages

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Er besteht also immer dann, wenn die Ehepartner keine andere notarielle Vereinbarung getroffen haben. Danach bleibt jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erwirtschafteten Vermögens. Es wird durch die Ehe also weder gemeinschaftliches Vermögen begründet noch haftet der eine Ehegatte automatisch für die Schulden des anderen. Im Fall der Ehescheidung wird ein sogenannter Zugewinnausgleich durchgeführt. Der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehegatten wird also ausgeglichen. Dabei muss derjenige Ehegatte, dessen Vermögen in der Ehe stärker gewachsen ist, dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages als Zugewinnausgleich zahlen. Hat also ein Ehepartner den Familienunterhalt verdient, während sich der andere um den Haushalt gekümmert hat, muss der Verdiener dem Partner unter Umständen im Scheidungsfall die Hälfte des Vermögens auszahlen. Bringt ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe, wird sein Vermögen nicht mit dem Minusbetrag, sondern mit Null angesetzt. Auf diese Weise kann Zugewinn nie höher sein als das Endvermögen. Gegenstände werden nicht geteilt, vielmehr sind die einzelnen Vermögensgegenstände jedes Ehegatten nur Teile seines allein entscheidenden Gesamtvermögens.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Für Unternehmer bietet sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft an, da darin Ansprüche eines geschiedenen Ehepartners an den Betrieb ausgeschlossen werden können. Statt dessen können Ausgleichszahlungen und/oder Lebensversicherungen vereinbart werden. Ein solcher Ehevertrag modifiziert in aller Regel den Zugewinn im Scheidungs-, nicht aber im Erbfall. Im Todesfall behält der überlebende Ehepartner also die Vorteile der Zugewinngemeinschaft einschließlich der steuerrechtlichen Vorteile. Pflichtteilsansprüche, die Kinder beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners hätten geltend machen können, erhöhen sich nicht. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kommt den Interessen älterer Eheleute besonders entgegen, da sie erbrechtliche Nachteile verhindert, die Furcht vor einer Scheidung aber angemessen berücksichtigt.

Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft teilen sich die Ehepartner sowohl das Privatvermögen jedes einzelnen Ehepartners als auch das Vermögen, das sie während ihrer Ehe erwirtschaftet haben. Investitionsentscheidungen müssen immer von beiden Ehepartnern gemeinsam getroffen werden. Dieses auf enge Vermögensverflechtung angelegte System lässt sich im Scheidungsfall nur sehr schwer trennen. Daher wird dieser Güterstand nur noch selten vereinbart. In diesem Güterstand haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen.

Gütertrennung

Vereinbaren Eheparter Gütertrennung, stehen sie sich in vermögensrechlicher Hinsicht wie zwei Unverheiratete gegenüber. Jeder Ehepartner kann über sein Vermögen völlig frei verfügen, bei Ehescheidung wird der eheliche Vermögenszuwachs nicht ausgeglichen. Die Abwicklung der Vermögensaufteilung bereitet im Normalfall keine Schwierigkeiten. In der Praxis wird Unternehmern daher häufig pauschal Gütertrennung empfohlen, obwohl dieses nicht zwingend die beste Lösung sein muss: Bei der Gütertrennung erhöht sich der gesetzliche Erbteil nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft um das Zugewinn-Viertel, statt dessen verliert der überlebene Ehegatte seinen steuerlichen Freibetrag (§ 5 ErbStG).

Expertentipp

"Den Vertrag schließen, bevor es kriselt

Wolfgang Miethke, betriebswirtschaftlicher Berater der Handwerkskammer Hildesheim.

von Wolfgang Miethke

"Der Ehevertrag ist ein unterschätztes Thema, über das viele Handwerker nicht genügend nachdenken. Die wenigen, die mit Fragen zu diesem Thema in meine Beratung kommen, wollen ihre Ehepartner meist von betrieblichen Risiken freistellen. Dabei ist der Ehepartner von betrieblichen Risiken grundsätzlich nicht betroffen, denn in einer Zugewinngemeinschaft haftet jeder Ehepartner für seine Verbindlichkeiten alleine. Für einen Haftungungsausschluss braucht man also weder Ehevertrag noch Gütertrennung.

Wichtiger ist die Frage, wie der Vermögensausgleich bei einer Ehescheidung geregelt wird - und das ist keine marginales Problem bei den hohen Scheidungsquoten in Deutschland. Ich habe es mehrfach erlebt, dass die Anspüche des geschiedenen Ehegatten für den Betrieb zum Riesenproblem geworden sind. Schließlich beeinhaltet Zugewinn auch den Zugewinn im Betriebsvermögen. Dabei kann es um hohe Sachwerte gehen, wie Grundstück, Gebäude, Ausstattung. Der Ausgleich ist mit Geld zu leisten. Die Bewertung erfolgt im Übrigen zu Zeit-, also zu Verkehrswerten. Wenn dem in Scheidung lebenden Handwerksunternehmer die notwendige Liquidität fehlt, muss er einen Kredit aufnehmen. Ober er seine Hausbank zu einer Darlehensgewährung bewegen kann und wenn ja, zu welchen Konditionen, sei dahingestellt.

Handwerker sollten den Tatsachen also ins Auge sehen und das Problem angehen und das in guten Zeiten der Ehe. Beide Ehepartner müssen sich sehr gut von ihrem Notar beraten lassen, damit ihnen klar ist, worauf sie sich einlassen. Schließlich läuft der Ehevertrag meist darauf hinaus, dass ein Partner zugunsten des Betriebs auf Ansprüche verzichtet. Wenn es in der Ehe erst einmal kriselt, dann wird sich darauf niemand mehr einlassen. Ich plädiere, unter anderem wegen erbschaftsteuerlicher Vorteile, für eine modifizierte Zugewinngemeinschaft."

Liebe und Betrieb

Sachlichkeit ist angesagt, wenn es um das Kleingedruckte im Ehevertrag geht.

Mit dem Ehevertrag ist es wie mit dem Testament, ist die Erfahrung von Dr. Heinz Seebode, Justiziar der Handwerkskammer Hannover.

Viele Handwerker schieben die unangenehme Angelegenheit vor sich her, bis sie schließlich ganz verbleibt. Dabei müssten beide Partner das Thema nur als betriebswirtschaftliche Notwendigkeit begreifen, nicht aber als Gradmesser für den Zustand der Lebensgemeinschaft: Sachlichkeit ist das Gebot der Stunde, nicht Emotion, rät Seebode. Möglichst früh sollten die Partner das Thema angehen, also direkt bei der Existenzgründung oder vor der Eheschließung.

Bevor das Kleingedruckte besprochen wird, sollten sich beide Lebenspartner klar machen, was für jeden von beiden auf dem Spiel steht, nicht zuletzt in ideeller Hinsicht. Hier stehe der Betrieb als Lebenswerk des einen gegen den Verdienstverzicht des anderen zugunsten der Familie. Die vermögensrelevanten Posten sollten beide möglichst in Euro und Cent auflisten: Auf der einen Seite stünden die Posten Arbeitsplätze, Betriebsvermögen, Lebensunterhalt, Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern, auf der anderen Seite stünden der monatliche Unterhalt für Erziehende und Kinder, der Zugewinnanteil am Vermögenszuwachs, Rentenanwartschaften.

Um hier realistische Werte zu erzielen, sollten Handwerker Hilfe bei der Handwerkskammer, dem Steuerberater oder dem Notar suchen. Erst danach kann ein Ausgleich vereinbart werden, sagt Seebode. Und zwar am besten in Form einer Lebensversicherung oder einer Abfindung, die sich am Betriebsergebnis zum Scheidungszeitpunkt orientiert.

Ehevertrag wider die guten Sitten?

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat die Maßstäbe für die Gestaltung von Eheverträgen neu gesetzt.

Ein Fall, der alle gängigen Klischees zu bestätigen scheint: Nach der Scheidung war der gut verdienende Unternehmensberater der alleinige Herr über das stattliche Vermögen, während seine Ex-Frau mit einem kleinen Unterhalt und einer kümmerliche Lebensversicherung vorlieb nehmen musste. Im Februar schrieb dieser Rechtsstreit Geschichte im Bereich des Familienrechts: Sind Eheverträge, die einen Partner deutlich übervorteilen, generell sittenwidrig? Sie sind es nicht, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH).

Das Urteil hat weit reichende Konsequenzen für Handwerksunternehmer und ihre Ehepartner. Denn jetzt ist rechtskräftig, dass Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse relativ frei so gestalten können, wie es der betrieblichen und privaten Situation angemessen erscheint. Dabei bleibt es ihnen unbenommen, sich gegenseitig fast komplett vom Vermögen auszuschließen - solange bestimmte Grundansprüche gewahrt bleiben.

Ein Fall aus der Praxis

Zurück nach Augsburg, wo der Unternehmensberater Stefan D. Monatseinkommen: 14.000 Euro netto bis zum großen Knall mit seiner Ehefrau Corinna und den beiden gemeinsamen Kindern lebte. Als Stefan D. eines Tages mit einem vorgefertigten Ehevertrag zu Corinna kam, vertraute sie ihm blind und unterschrieb, ohne die Klauseln zu prüfen. Durch eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 60.000 Euro für den Scheidungsfall fühlte sie sich ausreichend abgesichert. Sie stimmte einer Gütertrennung zu, verzichtet auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhaltsanspruch, mit Ausnahme der Betreuungszeit für die Kinder. Nach der Scheidung hatte sie einen monatlichen Anspruch auf 1300 Euro anstelle von 3850 Euro. Sie verklagte ihren Ex-Mann und bekam zunächst Recht: Der Ehevertrag sei sittenwidrig , also ungültig, urteilten die OLG-Richter in erster Instanz.

Mit diesem Urteil setzten die Richter eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus dem Jahr 2001 um: Eheverträge seien gründlicher auf Sittenwidrigkeit und Rechtsmissbrauch zu prüfen: Vertragsfreiheit darf nicht dazu führen, dass ein Partner die Notsituation des anderen ausnutzt und ihn zu Unterschriften zwingt, die nachteilig für ihn sind.

Corinna D. dagegen befand sich nicht in einer Notlage, als sie den Ehevertrag unterschrieb. So hoben die Richter des BGH das Urteil des OLG München auf. Ein Ehevertrag sei nur dann sittenwidrig, urteilten die BGH-Richter, wenn die Lasten evident einseitig verteilt seien. Bestimmte Kernbereiche aber dürften vom Ehevertrag nicht angetastet werden dürfen: Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung sowie Alters- und Krankheitsunterhalt. So bleibt der der Ehevertrag von Stefan und Corinna im Grundsatz gültig.

Haftung

Haftungsfragen werden abgesehen vom Güterstand der Gütergemeinschaft nicht über Eheverträge geregelt. Im Fall von Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung kann ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haftbar gemacht werden. Beispielsweise muss die Ehefrau eines Unternehmers nicht automatisch für dessen berufliche Verbindlichkeiten aufkommen, nur weil sie mit ihm verheiratet ist. Sie haftet nur dann, wenn sie sich selbst gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet hat oder als Bürgin eingetreten ist.

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Wer vor der Scheidung aus dem Eigenheim auszieht, muss den Verkaufsgewinn versteuern.

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