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Investieren oder warten

Die Unternehmensteuerreform regelt die Bildung von Rücklagen für Investitionen sowie Abschreibemöglichkeiten neu. Künftig entscheidet die Methode der Gewinnermittlung, die Höhe von Gewinn- und Betriebsvermögen, wer sich die steuerlich günstigen Rosinen herauspicken darf.

Die Unternehmensteuerreform regelt die Bildung von Rücklagen für Investitionen sowie Abschreibemöglichkeiten neu. Künftig entscheiden die Methode der Gewinnermittlung, die Höhe des Gewinns und das Betriebsvermögen, wer sich die steuerlich günstigen Rosinen herauspicken darf.

Eine solche Rosine ist der Investitionsabzugsbetrag, der die bisherige Anspar-Rücklage ersetzt allerdings zu anderen Bedingungen. Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbstständige mit einem Betriebsvermögen von maximal 235 000 Euro (vorher 204 517 Euro) und Einnahme-Überschuss-Rechner mit einem maximalen Gewinn von 100 000 Euro (vorher unbegrenzt) kommen in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages. Unter diesen Höchstgrenzen liegen die meisten unserer Mitglieder, sagt Achim Klawun, betriebswirtschaftlicher Berater der Handwerkskammer Braunschweig.

Der Investitionsabzugsbetrag kann bereits 2007 gebildet werden. Der Steuerpflichtige kann so bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Dies gilt sowohl für neue und mit der Unternehmenssteuerreform auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Sie müssen jedoch mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Ein Investitionsabzugsbetrag für Pkw kann somit in der Regel nicht mehr gebildet werden.

Die bislang gesondert geregelte Rücklage für Existenzgründer entfällt und wird ebenfalls mit dem Investitionsabzugsbetrag abgedeckt. Geändert hat sich ebenfalls, dass sich der Zeitraum der geplanten Anschaffung um ein Jahr (vorher zwei Jahre) verlängert hat. Wird der Investitionsabzugsbetrag 2008 gebildet, sollte das Wirtschaftsgut bis 2011 angeschafft werden. Kommt es zu keiner Investition, wird der Abzug im Jahr der Bildung rückgängig gemacht. Es würde somit für 2008 rückwirkend zu einem höheren Gewinn und ergo zu einer höheren Steuerbelastung kommen. Das bisherige Recht sah für die Nichtanschaffung eine Auflösung plus Strafverzinsung mit Wirkung im aktuellen Jahr (am Beispiel 2011) vor. Wie berechtigte Unternehmen vom Investitionsabzugsbetrag profitieren können, zeigt die Vergleichsrechnung.

Sie veranschaulicht, dass die neue Regelung für kleine und mittlere Betriebe im Handwerk wesentlich günstiger ist als das alte Gesetz. Für alle Unternehmen, die 2006 eine Anspar-Rücklage vorgenommen haben und das Wirtschaftsgut 2007 noch kaufen, gilt das alte Recht. Wird die Investition erst 2008 getätigt, gilt bei der Sonderabschreibung das neue Recht. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, sollte geprüft werden, ob die geplanten Investitionen noch in 2007 realisiert werden können, um nicht wegen Überschreiten der Grenzen, keine Sonderabschreibung zu erhalten. Ansonsten könnte dann in 2008 lediglich die lineare AfA vorgenommen werden.

Wir halten die Unternehmenssteuerreform für überwiegend gelungen und gehen davon aus, dass die Unternehmen ebenfalls gut damit leben können, sagt Betriebsberater Klawun.

Beispielrechnung

Vergleich von altem und neuem Recht für eine Investition mit geplanten Anschaffungskosten von 100 000 Euro, die jedoch zum Zeitpunkt der Anschaffung 150 000 Euro kostet.

Neues Recht:

2007: Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 000 Euro (= 40 %) ist Betriebsausgabe

2008: Das Wirtschaftsgut wird angeschafft: 150 000

1. Gewinnerhöhende Auflösung des gebildeten IAB = 40 000

2. gleichzeitig können laut §7g Abs. 2 EStG in 2008 bis zu 40 % der Anschaffungskosten (= 60 000 Euro), maximal der zuvor gebildete IAB (hier = *40 000 ), als Betriebsausgabe angesetzt werden.

3. Sonderabschreibung:

= Anschaffungswert ./. Abschreibung gem. § 7 g Abs. 2

EStG: 150 000 ./. *40 000 = 110 000 Euro

20 % von 110 000 Euro = 22 000 Euro

4. Lineare Abschreibung für 5 Jahre Nutzung:

20 % von 110 000 Euro = 22 000 Euro

Betriebsausgaben 2008 = Sonder-AfA + lineare AfA: 22 000 + 22 000 = 44 000 Euro

Altes Recht:

2005: Bildung von Anspar-Rücklage von 40.000 Euro ( 40 %) gewinnmindernd 2005 in GuV-Rechnung

2006: Wirtschaftsgut für 150.000 Euro gekauft:

1. Sonderabschreibung 20 % von 150.000 Euro: 30.000 Euro

2. Lineare Abschreibung für 5 Jahre: 30.000 Euro

Betriebsausgaben 2006 = Sonder-AfA + lineare AfA ./. aufgelöste Anspar-Rücklage: 30.000 + 30.000 ./. 40.000 = 20.000 Euro

Dorit Amelang

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