Wer einen gewerblichen Internetauftritt betreibt, braucht ein rechtskonformes Impressum. Welche Inhalte dort Pflicht sind, regelt Paragraf 5 Absatz 1 im Telemediengesetz (TMG). Darin heißt es, dass das Impressum „alle Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ beinhalten müssen.
Während die Angabe eine E-Mail-Adresse erforderlich ist, muss eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum stehen. Verlangt wird neben der E-Mail-Adresse eine zusätzliche Angabe zur Ermöglichung der „unmittelbaren Kommunikation“.
Nach Angaben der IT-Recht-Kanzlei aus München hat sich 2008 der Europäische Gerichtshof mit dem Thema beschäftigt. Das Ergebnis: Eine Telefonnummer müsse „dann nicht angegeben werden, wenn ein anderer vergleichbarer und ebenso effizienter Kontaktweg bereitstehe“.
Als Alternative zur Telefonnummer gelte etwa ein elektronisches Anfrageformular, wenn die Nutzer darüber innerhalb von 30 bis 60 Minuten mit einer Antwort auf ihre Anfrage rechnen können.
Wer auf die Angabe einer Telefonnummer als alternativen Kontaktweg verzichtet, riskiere, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Effizienz des Kontaktformulars nachgewiesen werden müsse, schreibt die IT-Recht-Kanzlei.
Sie rät: Auch wenn die Telefonnummer im Impressum nicht zu den Pflichtangaben zählt, sollten Webseitenbetreiber im Impressum eine Telefonnummer angeben. Das beuge unnötigen Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden vor. Eine Mobilfunknummer reiche dafür vollkommen aus.
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