Wer eine Erbschaft annimmt, muss manchmal unerwartet Steuern zahlen – wenn der Erblasser zusätzlich eigene Steuerschulden beim Fiskus hinterlassen hat. Das kann Einkommen-, Kirchensteuer und Soli des Verstorbenen betreffen.
Bislang konnte das zu einer Art Doppelbesteuerung führen, wenn der Fiskus die Steuerschuld erst nach dem Tod festgelegt hat: Erst einmal mussten die Erben regulär Erbschaftssteuer auf das volle Erbe zahlen - und direkt danach dann die alten Steuerschulden vom restlichen Erbe abbezahlen.
Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun einen Riegel vorgeschoben: Demnach gehören Steuerschulden der Erblasser zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, müssen also nicht als Erbe versteuert werden. Das gelte auch in solchen Fällen, in denen die Steuerschuld erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht. (Urteil vom 4. Juli 2012, Az. II R 15/11)
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