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Bäckereiverkäuferin an Kasse
Shopkeeper or saleswoman at bakery working at cash register

Steuern

Bonpflicht: Voraussetzungen für elektronischen Kassenbeleg geklärt

Ein Kassenbeleg kann Kunden auch digital übermittelt werden. Unter welchen Bedingungen das zulässig ist, hat das Bundesfinanzministerium jetzt konkretisiert.

Seit dem 1. Januar 2020 sind Betriebe verpflichtet, Kunden einen Kassenbon auszuhändigen. So sieht es die Belegausgabepflicht vor. Das gilt für jeden Geschäftsvorgang und kann in Papierform oder digital erfolgen.

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Um Unsicherheiten in der praktischen Anwendung des elektronischen Kassenbons auszuschließen, hat das Bundesfinanzministerium eine „Änderung zum Anwendererlass“ veröffentlicht. Darin steht, wie mit der elektrischen Bereitstellung des Kassenbeleges umzugehen ist:

  • Der Kunde müsse einer elektronischen Bereitstellung zustimmen. Die Bereitstellung bedürfe keiner besonderen Form und könne konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gelte als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Ein elektronischer Beleg sei in jedem Falle zu erstellen – unabhängig von der Entgegennahme des Kunden.
  • Es reiche nicht aus, den Beleg am Bildschirm (Terminal / Kassendisplay) nur sichtbar zu machen. Es müsse immer auch möglich sein, nach Abschluss des Vorgangs den Beleg elektronisch auszuhändigen.
  • Das Format eines elektronischen Kassenbelegs müsse in einem Standardformat (JPG, PNG oder PDF) erfolgen, so dass der Kunde den Beleg mit einer kostenfreien Standardsoftware empfangen und ansehen kann.
  • Es bestünden keine technischen Vorgaben wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Eine Übermittlung könne beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder an ein Kundenkonto erfolgen.

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