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Wiedereinführung der Meisterpflicht: Wer Bestandsschutz geltend machen will, sollte diese Fristen und Hinweise beachten.

Inhaltsverzeichnis

Politik und Gesellschaft

Bestandsschutz bei Rückvermeisterung: Frist läuft ab

Die neue Meisterpflicht trifft auch IHK-Betriebe. Darauf weist die Handwerkskammer Hildesheim hin und sagt, welche Frist für den Bestandsschutz wichtig ist.

Auf einen Blick:

  •  Vor knapp einem Jahr wurde die Meisterpflicht in zwölf Gewerken wieder eingeführt. Die Rückvermeisterung betrifft laut Handwerkskammer Hildesheim zum Teil auch Betriebe, die bislang nur bei der IHK eingetragen sind.
  • Betroffene Betriebe können allerdings vom Bestandsschutz profitieren. Voraussetzung: Sie müssen sich bis Mitte Februar in die Handwerksrolle eintragen lassen.
  • Für den Eintrag müssen Betriebe nachweisen können, dass sie bestimmte Tätigkeiten schon in der Vergangenheit ausgeführt haben.

Die Meisterpflicht ist zum 14. Februar 2020 in zwölf Gewerken wieder eingeführt worden. Seither sind Berufe wie Raumausstatter, Fliesenleger oder Schilder- und Lichtreklamehersteller wieder meisterpflichtig*. Die Handwerkskammer (HWK) Hildesheim-Südniedersachsen weist darauf hin, dass die neue Meisterpflicht auch IHK-Betriebe trifft: „Von der Rückvermeisterung sind neben Handwerkskammer-Mitgliedern auch Unternehmen betroffen, die ausschließlich der IHK angehören“, sagt der stellvertretender Hauptgeschäftsführer Simon Kreipe.

*Die vollständige Liste der Gewerke, finden Sie unten.

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Welche IHK-Betriebe sind gemeint?

Laut HWK sind das Firmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im fachlich verbundenen Handel haben und daneben handwerkliche Leistungen erbringen – zum Beispiel:

  1. Fliesenhändler, die auch Fliesenlegearbeiten anbieten.
  2. Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selber herstellen.

Solche Firmen seien in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, weil der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstelle.

Bestandsschutz: Welche Frist gibt es?

Das neue Gesetz sieht vor, dass das entsprechende Handwerk auch weiterhin nebenher ausgeübt werden kann und darf, teilt die HWK Hildesheim-Südniedersachsen mit. Dafür sei es jedoch nötig, dass die betroffenen Unternehmen bis zum 14. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen müssen. Kreipe ruft Betroffene dazu auf, den Bestandsschutz im Blick zu behalten.

Was müssen Firmen mit handwerklichem Nebenbetrieb tun?

„Innerhalb eines Jahres können sich Betriebe ohne Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen wie den Titel des Meisters, Technikers oder Diplomingenieurs in unsere Handwerksrolle eintragen lassen“, sagt der stellvertretender Hauptgeschäftsführer Kreipe und betont: „Der Aufwand ist noch gering.“ So müssten Betriebsinhaber durch die Vorlage von Rechnungen oder Gewerbemeldungen nachweisen, dass sie in der Vergangenheit entsprechende Arbeiten ausgeführt haben.

Was droht Betrieben, die die Frist versäumen?

Betriebe, die von der Rückvermeisterung betroffen sind und die Frist versäumen, müssen laut HWK Hildesheim-Südniedersachen einen Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation einstellen. Passiere das nicht, drohten Tätigkeitsverbote.

Kann der Bestandschutz verfallen?

Die Handwerkskammer Rheinhessen weist daraufhin, dass der Bestandsschutz erlischt, wenn sich die Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- beziehungsweise Eigentümerstruktur ändert. Dann müsse die Meisterqualifikation innerhalb von sechs Monaten nachgewiesen und entsprechend in der Handwerksrolle eingetragen werden.

Welche Gewerke sind wieder meisterpflichtig?

Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat wurde Anfang 2020 die Meisterpflicht für folgende Gewerke wieder eingeführt:

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Parkettleger
  6. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  7. Drechsler und Holzspielzeugmacher
  8. Böttcher
  9. Glasveredler
  10. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  11. Raumausstatter
  12. Orgel- und Harmoniumbauer

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