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Kündigungsgrund

Bei Beleidigung erst abmahnen

Beleidigende und herabsetzende Sprüche über Vorgesetzte müssen Arbeitgeber sich von ihren Mitarbeitern nicht gefallen lassen. Doch es gilt: Erst abmahnen, dann entlassen.

Dass eine Kündigung in solchen Fällen nicht angemessen ist, machte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Mitarbeiterin deutlich, die sich wiederholt beleidigend über ihren Vorgesetzten geäußert hatte. Deren Schmähungen waren über eine Praktikantin bis zur Geschäftsleitung vorgedrungen. Eine Kollegin berichtete von weiteren herabsetzenden Bemerkungen aus dem Munde derselben Frau. Obwohl die Mitarbeiterin die Vorwürfe bestritt, kündigte ihr der Arbeitgeber fristgemäß. Der Vorgesetzte wolle nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten. Dagegen klagte die Frau.

Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden hat, kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zwar entlassen, wenn er über seine Vorgesetzten beleidigend und herabsetzend spreche. Zuvor müsse der Arbeitnehmer aber abgemahnt werden. Wenn der Vorgesetzte sich wegen der Äußerungen jedoch weigert, weiter mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, müsse der Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst versuchen, ein klärendes Gespräch zwischen beiden herbeizuführen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:

Urteil vom 21. Juli 2009, Az. 2 Sa 460/08

(bw)

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