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Höchstrichterliche Ausnahme

So geht es ohne Fahrtenbuch

Unternehmer müssen die private Nutzung des Firmenautos nicht versteuern, wenn sie privat einen vergleichbaren Wagen besitzen. Aber da schaut der Fiskus ganz genau hin!

Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass jeder Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Die Folge: Selbstständige müssen bei einem zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Wagen den Privatanteil pauschal nach der Ein-Prozent-Methode versteuern, wenn sie kein Fahrtenbuch führen. Das galt bisher auch dann, wenn ein privater Wagen vorhanden ist. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte das ändern.

Der Fall: Ein Unternehmer nutzte als Firmenwagen einen Porsche 911. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Privat besaß er einen Porsche 928 S4, seine Ehefrau einen Kombi Volvo V 70 T5. Dennoch setzte der Fiskus einen hohen Privatanteil für den Porsche 911 fest. Doch vor dem BFH bekam nun der Unternehmer Recht.

Nach Ansicht des BFH gilt zwar auch weiterhin erst einmal die Annahme, dass ein Betriebsfahrzeug privat genutzt wird. Anders sehe die Lage jedoch aus, wenn für die privaten Fahrten private Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Das sei hier der Fall: dem Unternehmer und seiner Ehefrau standen vergleichbare Privatfahrzeuge zur Verfügung, andere private Nutzer für die Autos gab es nicht. Daher wäre das Halten der privaten Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie nicht genutzt würden. Zudem habe das Ehepaar fünf Kinder im Alter bis elf Jahre, was ebenfalls eher für die Nutzung des Kombi spreche.

Da der Fiskus die private Nutzung des Firmenwagens nicht beweisen konnte, musste der Unternehmer auch keinen Privatanteil versteuern.  (Urteil vom 4. Dezember 2012, Az. VIII R 42/09)

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(jw)

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