Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Steuern

Abschied mit goldenem Handschlag

Bei Abfindungen für scheidende Mitarbeiter zeigt sich das Finanzamt in Spendierlaune. Aber die Formalitäten müssen stimmen. Andernfalls kassiert der Fiskus bis zu 50 Prozent der Abfindung ein.

Bei Abfindungen für scheidende Mitarbeiter zeigt sich das Finanzamt in Spendierlaune. Aber die Formalitäten müssen stimmen.

Wenn die Konjunkturkurve nach unten zieht, scheint Personalabbau für viele Betriebsinhaber die letzte Rettung. Gerade dann aber haben Unternehmer für eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht oft nur schwache Argumente. Da ist eine Abfindung ein gutes Argument, den Arbeitnehmer einvernehmlich zum Abschied aus der Firma zu bewegen. Es gilt die Faustformel: Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit obwohl sich die Arbeitnehmer in der Praxis oft mit deutlich geringeren Summen zufrieden geben.

Allerdings verwandelt sich die anfängliche Sektlaune des scheidenden Mitarbeiters nicht selten in eine gehörige Katerstimmung dann nämlich, wenn das Finanzamt von seiner Abfindung bis zu 50 Prozent kassiert.

Kündigung durch den Chef

Nur wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, zeigt sich das Finanzamt bei Abfindungen in Spendierlaune und gewährt Freibeträge. Mindestens 8181 Euro bleiben auf diese Weise unbesteuert, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit sogar mehr.

Steuerfreibeträge, die den Abschied versüßen

Alter des Arbeitnehmers und

Freibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG)

Egal wie alt, egal wie lange im Betrieb

8.181 Euro

50. Lebensjahr vollendet,

Betriebszugehörigkeit mind. 15 Jahre

10.226 Euro

55. Lebensjahr vollendet,

Betriebszugehörigkeit mind. 20 Jahre

12.271 Euro

Fünftelmethode: Werden zusätzlich noch einige Voraussetzungen erfüllt, kommt der Arbeitnehmer in den Genuss der Fünftelmethode. Danach wird die Abfindung so besteuert, als würde sie in den nächsten fünf Jahren in gleichen Teilbeträgen zufließen.

Übersteigt die Abfindung den Freibetrag, besteuert das Finanzamt diesen Teil unter bestimmten Voraussetzungen nach der günstigen Fünftelmethode (§ 34 EStG). Dazu muss sie jedoch in einem Kalenderjahr ausbezahlt werden.

Das gilt auch für den Fall, dass der Chef die Abfindungssumme in Raten zahlt auch dieses muss für eine Steuerbegünstigung innerhalb eines Jahres geschehen. Ausnahme: Wird in einem Jahr lediglich der steuerfreie Teil der Abfindung ausbezahlt, im nächsten Jahr der Rest, ist die Abfindung auch begünstigt zu versteuern.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 48.181 Euro. 8181 Euro wurden bereits im Jahr 2001 bezahlt, die restlichen 40.000 Euro im Jahr 2002. In diesem Fall greift die Fünftelmethode, weil in einem Jahr nur der steuerfreie Teil, im nächsten Jahr der steuerpflichtige Teil der Abfindung beglichen wurde (BFH, Urteil vom 2.9.1992; BStBl 1993 II, S. 831).

So berechnet der Chef die Lohnsteuer

Von der Abfindung hat der Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit und Alter des scheidenden Mitarbeiters den jeweiligen Freibetrag abzuziehen. Liegen die Voraussetzungen für die Fünftelmethode vor, darf er diese bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden. Er muss die Abfindung dann jedoch auf der Lohnsteuerkarte des Entlassenen in die Zeile ermäßigt besteuerte Entschädigungen eintragen.

Macht er von der Fünftelmethode keinen Gebrauch, sollte er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er mit seiner Steuererklärung einen Antrag auf Besteuerung nach der Fünftelmethode stellen kann. Der Arbeitgeber trägt die Abfindung auf der Lohnsteuerkarte zusammen mit den anderen Löhnen in Zeile drei, und die Abfindung für sich betrachtet in der Zeile nicht ermäßigt besteuerte Entschädigungen ein.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Verklickt bei der elektronischen Steuererklärung? Solche Fehler kann das Finanzamt nicht sofort erkennen – und muss sie daher auch nicht von sich aus korrigieren.

Steuern

Elster: "Verklicken" bei der Steuererklärung kann teuer werden

Wer bei der elektronischen Steuererklärung Daten importiert, sollte den Steuerbescheid sofort prüfen: Datenfehler muss das Finanzamt später nicht mehr ändern.

    • Steuern
Wetterschutzzelte können Handwerker bei der Arbeit auf der Baustelle vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Personal

Sonnen- und Hitzeschutz: So fördert die BG Baubetriebe 

Betriebe, die in Sonnen- und Hitzeschutz für die Baustelle investieren, können finanzielle Unterstützung bekommen. Die BG übernimmt bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten.

    • Personal, Panorama, Strategie
Betriebsprüfer dürfen Kontoauszüge von der Bank anfordern, wenn ein Steuerpflichtiger die Auszüge nicht selbst vorlegt.

Steuern

Finanzamt darf Kontoauszüge auswerten

Einblicke des Finanzamts in geschäftliche Kontoauszüge verstoßen nicht gegen den Datenschutz. Abfragen bei der Bank sind zulässig, entschied der Bundesfinanzhof.

    • Steuern
Schlagkräftiges Argument für eine Schätzung: Die Geldverkehrsrechnung ist aussagekräftiger als fehlende Rechnungsnummern.

Steuern

Rechnungslücken allein reichen nicht für Gewinnschätzung

Lücken in den Rechnungsnummern können zu Steuernachzahlungen führen – aber nur dann, wenn das Finanzamt weitere Indizien für Steuerhinterziehung findet.

    • Steuern, Betriebsprüfung