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Schnelles Aus für Grabscher

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt: Es droht eine fristlose Kündigung.

Leitende Angestellte, die eine Mitarbeiterin sexuell belästigen, riskieren ihren Job. Eine Kündigungsschutzklage wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem entsprechenden Fall, in dem einem Angestellten fristlos gekündigt worden war, zurück (Az. 3 Sa 163/06).

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht allein sexuell bestimmter direkter Körperkontakt am Arbeitsplatz als sexuelle Belästigung gilt. Auch wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst beziehngsweise berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Gleiches gelte wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin pornographische Bilder vorlege und ihr anbiete, er könne solche auch von ihr anfertigen. Aus Sicht des Gerichts hatte der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht und in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein freier Arbeitsplatz, bei dem auch die betroffenen Mitarbeiterinnen vor Kontakten mit dem Kläger geschützt gewesen wären, existierte nicht.

(jw)

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