(SIS) Für eine Sprinkleranlage in einem holzverarbeitenden Betrieb kann eine Investitionszulage in einem Betrieb in den neuen Bundesländern ausnahmsweise gewährt werden, wenn das Fehlen einer solchen Anlage die Ausübung des Gewerbes durch drohende Brände beeinträchtigen würde. Das stellte das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 fest.
Das Gericht entschied in einem Fall, in dem ein Betrieb seine Produktion zweimal aufgrund von Bränden unterbrechen mußte. Im betreffenden Unternehmen wird extrem ausgetrocknetes Holz bearbeitet. Ein erhöhtes Brandrisiko besteht durch das Abschmirgeln des Holzes, da die Maschinen mit hohen Drehzahlen arbeiten und Wärme entwickeln. Da das Brandrisiko hier mit dem Produktionsprozeß verbunden ist, die Sprinklerdüsen auf die Maschinen ausgestellt sind und im Verwaltungsbereich kein Feuerschutz vorgesehen wurde, stufte das Gericht diese Anlage als "investitionszulagenfähige Betriebsvorrichtung" ein. (III 120/97)