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Mann sitzt am Laptop und tippt auf der Tastatur herum.

Inhaltsverzeichnis

Urteil

Facebook-Hetze in Arbeitskleidung: Kündigung ist rechtens!

Mitarbeiter, die in ihrer Freizeit in sozialen Netzwerken rechte Hetze betreiben, können dafür eine fristlose Kündigung erhalten. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Auf einen Blick:

  • Bei Facebook hetzt ein Arbeitnehmer gegen Ausländer. Auf seinem Profilbild ist er in Arbeitskleidung zu sehen.

  • In der lokalen Presse sorgt das für Schlagzeilen. Der Arbeitgeber zieht die Notbremse und stellt eine fristlose Kündigung aus.

  • Zu Recht, meint das Sächsische Landesarbeitsgericht. Denn die weitere Zusammenarbeit sei wegen der menschenverachtenden Schmähung unzumutbar.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer betreibt einen Facebook-Account unter seinem Klarnamen. Im Profil nennt er seinen Arbeitgeber und als Profilfoto verwendet er ein Bild, auf dem er in Dienstkleidung zu sehen ist. Auf der Seite einer Partei, die laut Verfassungsschutzbericht als rechtsextremistisch eingestuft wird, postet der Mann das Bild einer meckernden Ziege in Kombination mit einem ausländerfeindlichen Spruch. Der Vorfall gerät in die Schlagzeilen: „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“, titelt eine regionale Tageszeitung. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber dem Mann fristlos. Der Mitarbeiter zieht vor Gericht, weil er die Kündigung für unwirksam hält. Er sei nicht Mitglied der rechtsextremistischen Partei und habe zudem sein Facebook-Profil gelöscht.

Weitere Zusammenarbeit wegen menschenverachtender Schmähkritik unzumutbar

Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist wirksam, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG). Nach Paragraf 626 Absatz 1 BGB können Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beispiel bei Schmähkritiken der Fall. Aus diesem Grund erklärte das LAG die weitere Zusammenarbeit für unzumutbar. Das vom Arbeitnehmer gepostete Foto sei eine menschenverachtende Schmähung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Pflichtverletzung: Mitarbeiter rückt Arbeitgeber in Nähe der Ausländerfeindlichkeit

Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer die Interessen seines Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt, so das Urteil. Denn er habe sich bei Facebook öffentlich neben dem Ziegenbild in Arbeitskleidung und unter seinem Namen abbilden lassen. Damit habe er seinen Arbeitgeber ebenfalls in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gesetzt. Somit wertete das Gericht den Facebook-Post als schwere Pflichtverletzung.

Sächsisches LAG, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. 1 Sa 515/17

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