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Partner zahlen mehr

Bei der Erbschaftssteuer sind eingetragene Lebenspartner im Nachteil: Sie bekommen keine Freibeträge.

Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftsteuer anders behandelt als Ehegatten. Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil, dass die gesetzlichen Regelungen nicht dem Grundgesetz widersprechen.

Die Folgen: Einem Ehepartner steht bei der Erbschaftssteuer ein Freibetrag von 307.000 Euro wie auch ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu. Über die Freibeträge hinaus gehende Werte werden mit dem Steuersatz der Steuerklasse 1 besteuert.

Eingetragene Lebenspartner schneiden deutlich schlechter ab, da sie wie andere Erben ohne familiäre Bindungen behandelt werden: Sie haben lediglich Anspruch auf einen Freibetrag von 5.200 Euro, zudem darf die Finanzverwaltung mit den Steuersätzen der Steuerklasse 3 rechnen. So zahlt ein hinterbliebener Ehepartner bei einer Erbschaft von 400.000 Euro keine Erbschaftssteuer. Hingegen muss ein eingetragener Lebenspartner rund 114.000 Euro zahlen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage einer eingetragenen Lebenspartnerin ab: Der Gesetzgeber dürfe wie derzeit der Fall Ehepartner begünstigen. Allerdings müsse er das nicht, betonten die Richter.

Bundesfinanzhof: Aktenzeichen II R 56/05

(jw)

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