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Eine Zone zu Selbstbedienung in einem österreichischen Postamt. Postfächer und Paketautomat

Steuern

Postadresse in Rechnung genügt für Vorsteuerabzug

Problemfall Vorsteuerabzug: Was tun, wenn der Subunternehmer zwei Adressen hat und in der Rechnung seine Firmenadresse nicht steht? Die Antwort kommt aus Luxemburg.

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällt zugunsten deutscher Steuerzahler aus: Für den Vorsteuerabzug spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Adresse seines Firmensitzes angibt oder die Adresse, unter der er postalisch zu erreichen ist. Das hat der EuGH entschieden. Der Begriff „Anschrift“ umfasse jede Art von Anschrift, „sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist“. Die Rechnungspflichtangaben sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer zu kontrollieren. Dies sei auch anhand der postalischen Adresse möglich, insbesondere in Kombination mit der Mehrwertsteuer-Identifika­tionsnummer.

EuGH: Urteile vom 15.11.2017, Az. C-374/16 und C-375/16

Vorsteuer: Keine Strafzinsen bei berichtigter Rechnung

Bei einer berichtigten Rechnung gilt der Vorsteuerabzug schon im Rechnungsjahr. Nachzahlungszinsen entfallen damit. Allerdings nur unter einer Voraussetzung.
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