Der Fall: Der Fahrer eines SUV überfuhr eine rote Ampel, die schon länger als eine Sekunde rot war. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot – eine erhöhte Strafe, denn eigentlich kostet das Vergehen „nur“ 200 Euro. Doch die Richter meinten, ein SUV sei gefährlicher als andere Wagentypen: Die kastenförmige Bauweise und die hohe Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“. Der Fahrer legte Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein.
Das Urteil: Das OLG gab zwar dem SUV-Fahrer in einem Punkt recht: Das Amtsgericht habe die Strafe nicht aufgrund des Autotyps erhöhen dürfen. Das Abweichen vom Bußgeldkatalog sei nur unter besonderen Umständen zulässig, die im Einzelfall auch untersucht werden müssten. Allein wegen des Fahrzeugtyps eine höhere Gefährdung zu unterstellen, reiche nicht, so die Richter.
Zahlen muss der Fahrer die höhere Strafe aber doch. Ein gutes Jahr zuvor hatte er schon einmal eine rote Ampel überfahren, deshalb sei er „erheblich vorbelastet“ und das rechtfertige die Abweichung vom Bußgeldkatalog. (Beschluss vom 29.9.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22)
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