Wie Eurojuris, ein internationales Netzwerk von Rechtsanwälten, berichtet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall zu Gunsten in Deutschland beschäftigter polnischer Arbeitnehmer entschieden. Sie hatten auf Zahlung der festgelegten Überstundensätze des allgemein verbindlichen Tarifvertrages für von ihnen geleistete Überstunden geklagt. Bei den Klägern handelt es sich um Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Bauunternehmers, die für einen deutschen Generalunternehmer auf deutschen Baustellen gearbeitet hatten. (Urteil vom 19.05.2004, Az.: 5 AZR 449/03I.)
Nach Auffassung des BAG gelten für diese Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraf 1 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) die Mindestentgeltsätze und die Überstundensätze eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags des Baugewerbes.
Dabei könnten nach Auffassung des BAG der tarifliche Mindestlohn und die Überstundensätze in verschiedenen allgemein verbindlichen Tarifverträgen enthalten sein. Paragraf 1 Abs. 1 AEntG sei nicht zu entnehmen, dass die Überstundensätze in demselben Tarifvertrag wie der tarifliche Mindestlohn geregelt sein müssten. Damit hat das BAG einen grundsätzlichen Anspruch der polnischen Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung anerkannt.
Ausländisches Recht entscheidet über Überstunden
Auf eine Besonderheit weist Eurojuris hin: Ob überhaupt und ab welcher Arbeitszeit Überstunden vorliegen, sei für die Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen dort ansässigen Arbeitnehmern nicht nach dem Tarifvertrag, sondern allein nach dem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden ausländischen Recht zu beantworten.
Daher müsse zunächst festgestellt werden, ob im Sinne der Arbeitsverträge und des polnischen Rechts überhaupt Überstunden geleistet worden seien. Sobald jedoch feststehe, dass den Arbeitnehmern auch nach polnischem Recht eine Überstundenvergütung zustehe, richte sich die Höhe der Vergütung nach den Überstundensätzen der allgemein verbindlichen Tarifverträge.
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