Dass Kontodaten von Betrieben in die Hände von Betrügern geraten, kommt häufig vor. Bei Missbrauch in diesem Fall müssen Handwerker rasch und durchdacht handeln.
Falls Sie verdächtige Kontobewegungen aufdecken, kommt hier die gute Nachricht: Sie können unerlaubt abgebuchtes Geld zurückfordern. Dabei müssen Sie einige Punkte beachten, die seit der Umstellung auf SEPA-Lastschriftverfahren gelten.
Die SEPA-Regeln zum Lastschrift-Widerruf greifen vor allem in den Fällen, in denen zwar eine Geschäftsbeziehung besteht, Sie jedoch im Einzelfall mit der Abbuchung durch Ihren Geschäftspartner nicht einverstanden sind. Wenn zum Beispiel ein falscher Betrag abgebucht wurde, der nicht der Eingangsrechnung und dem erteilten Lastschriftmandat entspricht.
Im Fall der unerlaubten Abbuchung haben Sie gegenüber der Bank ebenfalls das Widerrufsrecht, wenn Ihr Geschäftspartner die Basislastschrift nutzt. Widersprechen Sie innerhalb von acht Wochen einer Abbuchung, muss Ihre Bank Ihnen das Geld sofort zurückerstatten. Widersprechen Sie erst nach acht Wochen, muss die Bank der Rückbuchung nur nachkommen, wenn kein gültiges SEPA-Mandat erteilt wurde.
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Ihr Recht bei Abbuchung ohne Einwilligung
Anders bei der Firmenlastschrift: In der Regel gilt, ist das Geld erst einmal abgebucht, haben Sie gegenüber der Bank kein Widerrufsrecht mehr. Dann müssen Sie sich mit Ihren Gläubigern auseinandersetzen, um an Ihr Geld zu kommen. Allenfalls könnten Sie die Abbuchung im Vorfeld stoppen. Dazu müssen Sie die Bank bis zum Fälligkeitstag anweisen, die konkrete Lastschrift nicht einzulösen.
Für den Widerruf des SEPA-Firmenlastschriftmandats gilt, dass dieser sowohl gegenüber der Bank, als auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erfolgen muss.
Und noch einen dritten Fall müssen Betriebe beachten:
Bei Betrugsversuch immer Strafanzeige erstatten!
„Der erste und beste Weg bei unerlaubten Abbuchungen sollte zur Polizei führen“, sagt Marvin Müller-Blom, Rechtsanwalt bei Barth und Nieding in Frankfurt am Main. Bei unerlaubten Abbuchungen ohne SEPA-Lastschriftmandat sollten Sie eine Strafanzeige gegen den Zahlungsempfänger oder gegen Unbekannt erstatten. Dies dokumentiert den Vorgang und dient im Zweifel der besseren Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche.
Wenn beispielsweise eine Unterschriftenfälschung vorliegt, würde dies durch die Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt, verbessert die Beweislage für den Handwerker und kostet den Handwerker nichts.
Facebook direkt kontaktieren
Im Fall der Unternehmerfrau Gudrun Spottke hatte jemand mit dem Absender Facebook Ireland Ltd. Geld vom Konto des Arbeitskreises abgebucht. Um herauszufinden, ob die Abbuchung rechtmäßig ist und tatsächlich durch ein Unternehmen des Facebook-Konzerns erfolgt ist, empfiehlt Müller-Blom, das Unternehmen direkt anzusprechen„Schreiben Sie Facebook Deutschland an und bitten um Auskunft, ob diese Firma, die die Zahlung erhalten hat, zum Facebook-Konzern gehört“, sagt er.
Wenn die Firma tatsächlich existiert, ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass Sie die unrechtmäßige Zahlung auch nach Ablauf der Widerrufsfristen ggf. auf dem regulären Rechtsweg zurückerhalten, als wenn es sich um eine Scheinfirma handelt. Stellt sich heraus, dass der Empfänger einen falschen Namen verwendet oder gar nicht existiert und das Mandat gefälscht ist, ist es umso wichtiger, Strafanzeige zu erstatten, da die Dokumentation durch die Strafanzeige auch bei einer Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank hilft.
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