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Recht

Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit?

Vier Jahre nach Abnahme wartet der Auftragnehmer noch immer auf sein Geld und fordert daher die Sicherheit vom Auftraggeber. War das rechtzeitig?

  • In der Rechtsprechung ist umstritten, wann der Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung entsteht.
  • Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt im Fall eines Betriebs entschieden, dass der Anspruch jederzeit zu erfüllen ist. Damit beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Sicherungsverlangen zu laufen.
  • Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zur Verjährungsfrist von Sicherheitsansprüchen bislang nicht. Daher ließen die Kölner Richter im Fall die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
  • Wann entsteht der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung und wann verjährt dieser Anspruch? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Betriebs auseinandergesetzt.

    Streit um Bauhandwerkersicherung: Darum ging es in dem Fall

    Ende 2012 wurde der Betrieb mit Rohbauarbeiten in einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Im Frühjahr 2013 stellte er die Arbeiten fertig. 2014 erfolgten die Abnahme und die Schlussrechnung über rund 200.000 Euro. Ein Jahr später reichte der Betrieb Zahlungsklage ein. Zudem forderte er im Oktober 2018 noch eine Sicherheit in Höhe von 88.000 Euro vom Auftraggeber. Der lehnte ab und so stritten sich die Parteien in einem zweiten Verfahren vor Gericht.

    Das Urteil: Der Sicherungsanspruch ist nicht verjährt

    Das OLG Köln entschied zu Gunsten des Betriebs. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Sicherheitsleistung in voller Höhe zu. Der Sicherungsanspruch sei nicht verjährt.

    In dem Rechtstreit ging es um die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 BGB – also um die alte Fassung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit dem neuen Bauvertragsrecht hat die Bauhandwerkersicherung zum 1. Januar 2018 einen neuen Platz im BGB bekommen. Sie ist nun in § 650f BGB zu finden. Das OLG Köln stellte allerdings klar, dass die Ausführungen zur Verjährungen für beide Fassungen der Bauhandwerkersicherung gelten.

    Das sagt die Rechtsprechung zum Entstehen des Anspruchs

    In der Rechtsprechung ist laut Urteil umstritten ist, wann der Sicherungsanspruch entsteht. Eine Minderheit gehe davon aus, dass der Anspruch auf Gewährung einer Bausicherheit bereits mit dem Abschluss des Bauvertrages fällig werde und daher auch die Verjährung zu laufen beginne.

    Diese Auffassung teilt das OLG Köln ausdrücklich nicht, sondern schließt sich mit seinem Urteil der Mehrheitsmeinung an. Der Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung sei jederzeit zu erfüllen – allerding nur, wenn das berechtigte Unternehmer dies auch verlange. Die Verjährungsfrist beginne erst mit dem Sicherungsverlangen zu laufen.

    Wie das OLG Köln weiter feststellte, beginnt die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem das Sicherungsverlangen erstmals gestellt wurde. Da der Betrieb den Anspruch im September 2018 geltend machte, sei dieser Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2018 noch nicht verjährt gewesen.

    Warum das Gericht die Revision zum BGH zugelassen hat

    Zur Frage der Verjährungsfrist von Sicherheitsansprüchen gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, daher hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

    OLG Köln, Urteil vom 17. Juni 2020, Az. 11 U 186/19

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