Die angekündigte Stundung der Beiträge durch die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) in der Corona-Krise führt zu Fragen. Die Antworten gibt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband:
1. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Stundung?
Eine Beitragsstundung ist nur möglich, wenn Betriebe vorrangig versuchen, alle Hilfsmöglichkeiten des Bundes in der Corona-Krise auszuschöpfen: Kurzarbeitergeld, Zuschüsse und Kredite.
Dabei genüge es, wenn Arbeitgeber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen darlegen, dass sie
- sich entweder um Hilfe aus diesen Programmen bemühen, die Mittel aber nicht ausreichen oder noch nicht zur Verfügung stehen, oder
- dass sie keinen Anspruch auf Mittel aus diesen Programmen haben.
2. Wann muss ich die gestundeten Beiträge zurückzahlen?
Die wegen der Corona-Krise im März und April gestundeten Beiträge müssen laut ZDH „nicht zwingend vollständig bis Ende Mai zurückgezahlt werden“. Stattdessen könnten Arbeitgeber mit den Krankenkassen individuelle Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren, zum Beispiel Ratenzahlungen.
3. Sind Stundungen fälliger Beiträge ab Mai möglich?
Beitragsstundungen sind laut ZDH „in jedem Fall auch für die ab Mai fälligen Beiträge weiter möglich“, allerdings nach derzeitigem Stand nicht mehr zu den erleichterten Bedingungen. Sollte sich daran etwas ändern, werden wir auf handwerk.com entsprechend informieren.
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