Auf einen Blick:
- Arbeitnehmer müssen ihren Chef über eine stark ansteckende Krankheit wie das Coronavirus informieren.
- Auch wenn sie aus Risikogebieten zurückkehren, sollten sie das unverzüglich mitteilen, um andere nicht zu gefährden, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür.
- Unternehmer haben eine Fürsorgepflicht und können andere Mitarbeiter nur schützen, wenn sie wissen, dass jemand infiziert ist.
- Wer bewusst eine Infektion verschweigt, kann im äußersten Fall wegen Körperverletzung belangt werden.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie sich mit einer gefährlichen und stark ansteckenden Krankheit infiziert haben – wie es bei dem Coronavirus der Fall ist. „Diese Pflicht ergibt sich aus den in jedem Arbeitsverhältnis geltenden Nebenpflichten“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin beim Deutschen Anwaltverein.
Diese Informationspflicht bestehe, um die berechtigten Interessen aller Mitarbeiter zu wahren.
Jeder Arbeitgeber habe eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Rechtsanwältin Oberthür: „Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Gesundheit der Kollegen nicht gefährdet wird.“ Das könnten Chefs nur umsetzen, wenn ihnen mitgeteilt werde, dass jemand, beispielsweise mit dem Coronavirus, infiziert ist.
„Gesunden Menschenverstand einschalten“
Rechtanwältin Oberthür sieht in der jetzigen Situation alle Mitarbeiter in der Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sie Rückkehrer aus einem Risikogebiet sind. „In jedem Fall gilt es, den gesunden Menschenverstand einzuschalten und die Mitmenschen zu schützen“, appelliert Oberthür. Eine rechtliche Vorschrift gebe es für diesen Fall zwar nicht – Arbeitnehmer seien aber verpflichtet, auch die Interessen des Unternehmens zu wahren.
Momentan müsse jeder Arbeitgeber erhöhte Hygienevorschriften einhalten. „Ich empfehle allen Betrieben, sich an die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zu halten“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Dazu gehöre, dass Handwerker auf Baustellen und bei Kunden den empfohlenen Sicherheitsabstand einhalten.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regeln möglich
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert im äußersten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen: „Wer wissentlich mit einem ansteckenden Virus befallen ist und mit seinem Verhalten in Kauf nimmt, dass ein anderer angesteckt wird, kann sich möglicherweise der Köperverletzung strafbar machen“, betont Nathalie Oberthür.
Tipp: Wenn Sie mehr zum Thema Coronaviruserfahren möchten, abonnieren Sie einfach den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Hier geht es zur Anmeldung!
Oder schauen Sie täglich auf unsere Corona-Themenseite unter handwerk.com/corona
Auch interessant: