Der Fall: Ein Arbeitgeber bietet ein Firmenfitnessprogramm an. Mitarbeiter können dabei in verschiedenen Fitnessstudios trainieren. Dazu erwirbt das Unternehmen jeweils einjährige Trainingslizenzen für monatlich jeweils 42,25 Euro netto. Teilnehmende Mitarbeiter leisteten einen Eigenanteil von 16 oder 20 Euro. Lohnsteuer führt der Arbeitgeber für diese Sachbezüge nicht ab, da sie unter die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge fallen.
Das Finanzamt bewertet die Lage anders: Da die Mitarbeiter durch die einjährigen Trainingslizenzen die Möglichkeit haben, für ein Jahr an dem Programm teilzunehmen, sei der Sachbezug des ganzen Jahres zu bewerten – womit die 44-Euro-Freigrenze überschritten wäre. Folglich sei der Aufwand für die Jahreslizenzen abzüglich der Mitarbeiter-Eigenanteile mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent zu versteuern.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hat nun anders entschieden. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern nach Auffassung des Gerichts als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen zur Nutzung der Fitnessstudios unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend erfüllt. Daher habe der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Eigenanteile die 44-Euro-Freigrenze eingehalten. Somit sei der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Fitnessprogramm nicht zu versteuern. (Urteil vom 13. August 2020, Az. VI R 15/18)
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