Die Ausnahmereglungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gelten auch über das Jahr 2020 hinaus. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Beschäftigungssicherungsgesetz zugestimmt. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021.
Die Regelungen im Überblick:
- Ab dem vierten Monat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 beziehungsweise 77 Prozent (Haushalt mit Kindern) des letzten Lohns angehoben.
- Ab dem siebten Monat steigt es auf 80 beziehungsweise 87 Prozent (Haushalt mit Kindern).
- Ebenfalls verlängert werden die Zuverdienstregelungen: Entgelt aus einem Minijob, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
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