Voraussetzung für Kurzarbeit: Ab dem 1. Juli muss wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Entgeltausfall betroffen sein.
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Voraussetzung für Kurzarbeit: Ab dem 1. Juli muss wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Entgeltausfall betroffen sein.

Recht

Aus alt wird neu: Das gilt jetzt bei der Kurzarbeit

Zum 30. Juni 2023 liefen die Sonderregeln für die Kurzarbeit aus. Jetzt gelten wieder die alten Regeln. Hier sind die wesentlichen Änderungen auf einen Blick.

Wegen der Corona-Pandemie hat die Politik den Zugang zum Kurzarbeitergeld 2020 erleichtert, um Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Per Rechtsverordnung hat die Bundesregierung diese Sonderregeln mehrfach verlängert – zum 30. Juni sind sie nun ausgelaufen. Das bedeutet: Die alten Regeln für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sind wieder in Kraft.

Laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) müssen Betriebe seit 1. Juli 2023 nun wieder folgende Voraussetzungen erfüllen, wenn sie für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beziehen wollen:

  • Bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen.
  • Außerdem müssen jetzt wieder Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Beides war bis Ende Juni anders: Durch die Sonderregeln war Kurzarbeit schon möglich, wenn 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen war. Außerdem mussten keine Minusstunden eingebracht werden. In der Pandemie war Kurzarbeit auch für Leiharbeiter möglich, diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr.

Kurzarbeit ist ein Instrument, um in wirtschaftlich schwierigen Zeit Arbeitsplätze zu erhalten. Betriebe können sie bei der Arbeitsagentur beantragen – entweder für den ganzen Betrieb oder auch für einzelne Abteilungen.

Hinweis: Unter welchen Umständen Sie Kurzarbeit anzeigen können und wie das funktioniert, erfahren Sie unter www.arbeitsagentur.de

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