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Steuern

Der Steuerbonus endet am Straßenrand

Ein neues Urteil setzt dem Steuerbonus für Handwerker-Rechnungen klare Grenzen bei Werkstattleistungen und Straßenreinigung.

Der Fall: Eine Hauseigentümerin will die Kosten für die Reparatur eines Hoftores durch eine Tischlerei als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Die Tischlerei hatte das Tor ausgebaut, in der Werkstatt repariert und anschließend wieder bei der Kundin eingebaut. Der Fiskus soll einen Teil der Kosten als Steuerbonus erstatten, ebenso wie die Kosten der Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzamt lehnt beides ab, da der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nur dann zulässig ist, wenn die Leistung in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient.

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Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Finanzamt in seiner Auffassung. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt sei bei der Gehwegreinigung noch gegeben, doch bei der Straßenreinigung ist für die Richter Schluss. Die Reinigung der Fahrbahn könne nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden.

Ebenso könne eine Handwerkerleistung nicht steuerlich begünstigt werden, wenn sie zwar, wie in diesem Fall, für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, aber nicht in seinem Haushalt, sondern in einer Werkstatt. Eine Möglichkeit zeigte der BFH jedoch auf: Die Arbeitskosten des Handwerkers seien in solchen Fällen „gegebenenfalls im Wege der Schätzung“ in einen nicht begünstigten Werkstattlohn und in einen begünstigten „Vor-Ort-Lohn“ aufzuteilen. (Urteil vom 13. Mai 2020, Az. VI R 4/18)

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