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Jemand beschriftet an einem weihnachlich dekorierten Tisch den Briefumschlag seiner Weihnachtspost.

Marketing und Werbung

Weihnachtspost und DSGVO? Eine Behörde gibt Auskunft

Dürfen Betriebe trotz DSGVO noch Weihnachtspost verschicken? So mancher Unternehmer stellt sich diese Frage. Eine Behörde liefert die Antwort.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sorgt nach wie vor für Unsicherheiten – auch bei der Weihnachtspost. Viel Betriebe verschicken die aus Tradition an ihre Kunden. Doch so mancher fragt sich, ob das mit dem neuen Datenschutzrecht überhaupt vereinbar ist.

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Aufschluss gibt der Adventskalender auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI). Dort wird hinter Türchen 2 die Frage beantwortet, wie Unternehmen Weihnachtsgrüße datenschutzgerecht versenden sollten.

Weihnachtsgrüße dienen der Kundenbindung und stellen – egal ob per Post oder elektronisch – daher eine Form der Werbung dar, so die Landesdatenschutzbehörde. Weihnachtspost liege damit auch im berechtigten Interesse des Verantwortlichen und könne daher grundsätzlich auf Artikel 6 Absatz 1f DSGVO gestützt werden.

Das heißt aber nicht, dass beim Versand von Weihnachtspost nichts weiter zu beachten ist. Die Behörde geht zunächst davon aus, dass Betriebe bei der Erhebung personenbezogener Daten die Betroffenen darüber informieren, zu welchen Zwecken sie genutzt werden – nämlich zur Werbung.

„Dann muss lediglich noch in der Weihnachtspost – wie bei jeder anderen Form der Werbung auch – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass man dieser Kontaktaufnahme widersprechen kann“, schreibt die Behörde. Dieser Hinweis sei erforderlich, auch wenn dies auf einer Weihnachtskarte vielleicht etwas sonderbar anmute.

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