Foto: Norbert Zeller – Fotolia.com
domino

Corona

Insolvenzantragspflicht: Diese Änderung gibt es wegen Corona

Wegen des Coronavirus hat der Bund vorerst die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Allerdings gilt das nicht für jeden Insolvenzfall.

Exklusiv: Schnell und effizient Stellen besetzen! 

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen, neue Mitarbeiter zu finden. Mehr als 500 Unternehmen haben mit uns schon einfach, schnell und effizient offenen Stellen besetzt! Alle Informationen zu unserem exklusiven Angebot für handwerk.com-User finden Sie hier.

Einfach Bewerber finden! 

Die Drei-Wochen-Frist, die die Insolvenzordnung für den Insolvenzantrag vorschreibt, wird vorerst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Das haben Bundestag und Bundesrat wegen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Regelung tritt laut Bundesjustizministerium (BMJV) rückwirkend zum 1. März in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. September 2020.

So zahlt der Bund die Corona-Zuschüsse für Betriebe aus

Der Weg ist frei für die Corona-Soforthilfe des Bundes: Die Zuschüsse für Betriebe in Höhe von 9.000 und 15.000 Euro zahlen die Länder aus. Fest steht auch, wie die Zuschüsse versteuert werden.
Artikel lesen

Diese 5 Maßnahmen bringt die Gesetzesänderung laut BMJV mit sich:

  1. Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird nur für Betriebe ausgesetzt, die infolge der Covid-19-Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Zudem soll es erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen - gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen - abzuwenden.
  2. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Kredite, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der Covid19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Für drei Monate wird die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, eingeschränkt.

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben“, erläutert Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos für Ihren Betrieb zum Coronavirus verpassen? Dann melden Sie sich für den Newsletter von handwerk.com an. Jetzt anmelden!

Mehr zum Coronavirus finden Sie auf unserer Themenseite www.handwerk.com/corona.

Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/zuschuesse-so-helfen-die-laender-in-der-corona-krise[/embed]

Wie Handwerksbetriebe Kurzarbeit beantragen

Sie wollen wegen des Coronavirus Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter beantragen? Hier finden Sie alle Infos, Formulare und Muster.
Artikel lesen

Corona: Erleichterte Stundung für Sozialversicherungsbeiträge

Handwerksbetriebe und Selbstständige können sich in der Corona-Krise die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenkassen stunden lassen. Doch eine Hürde gibt es.
Artikel lesen
Insolvenzantragspflicht: Diese Änderung gibt es wegen Corona > Paragraphs > Image Paragraph
domino

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
AdobeStock_94953358-web.jpeg

Corona

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert 

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April verlängert – aber nicht für alle Betriebe.

    • Corona

Urteil zur Geschäftsführer-Haftung

Trotz Insolvenzantrag: Umsatzsteuer abführen!

Auch nach Stellung eines Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sind Geschäftsführer zur Zahlung von Steuerrückständen verpflichtet.

    • Steuern, Umsatzsteuer
Handwerk Archiv

Insolvenzantrag: Aus für handwerk.de?

handwerk.de stellt Insolvenzantrag

Die handwerk.de/AG hat Insolvenz angemeldet. Das Internet-Portal der Handwerksorganisationen ist vor vier Jahren mit großen Zielen an den Start gegangen.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Insolvenzen steigen massiv an

Insolvenzen steigen massiv an

Einen massiven Zuwachs der Insolvenzfälle erwartet der Verband der Vereine Creditreform für das Jahr 2000.

    • Archiv