Versorgt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig kostenlos mit nicht belegten Brötchen und Heißgetränken, so muss er diese Leistungen nicht als Frühstück versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach Angaben der Kanzlei LLR Rechtsanwälte entschieden. Die Kanzlei hatte nach eigenen Angaben ein betroffenes Unternehmen vor dem BFH vertreten.
Aus der BFH-Entscheidung ergebe sich, dass es sich bei den trockenen Brötchen und Heißgetränken „um Aufmerksamkeiten“ handele, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung stellen darf – und nicht um einen geldwerten Vorteil.
Der Fall: Der Betrieb hatte seinen rund 80 Mitarbeitern wie auch Kunden und Gästen täglich 150 Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen in der Kantine zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt sah darin ein Frühstück – also einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Das Urteil: Schon das Finanzgericht entschied anders. Zu einem geldwerten Vorteil gehöre etwas mehr, vor allem ein Belag wie Käse oder Marmelade. Weil es bis dahin kein höchstrichterliches Urteil gab, landete der Fall vor dem BFH – der nun ebenfalls dem Unternehmen recht gab. (Entscheidung 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17)
Für das betroffene Unternehmen ging es im Streitfall um mehrere Zehntausend Euro an Lohnsteuer, die es hätte nachzahlen müssen.
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