Der Fall: Der Erblasser verschenkte vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung. Die Erben forderten erfolglos deren Rückgabe mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Daher machten sie die Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Was das Finanzamt ablehnte und wogegen die Erben erneut klagten.
Das Urteil: Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Erben Erfolg. Der Der BFH begründete seine Entscheidung mit Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Demzufolge sind als Nachlassverbindlichkeiten auch Kosten abzugsfähig, die dem Erben im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstehen. Zu diesen Ausgaben können nach Auffassung des BFH auch Prozesskosten zur Durchsetzung von (vermeintlichen) Erbansprüchen zählen, selbst wenn ein Gericht dann anders entscheidet. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erbschaft stehen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. (Urteil vom 06. November 2019, Az. II R 29/16)
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