Jetzt wird es dunkel: Die neue Energiesparverordnung sieht nicht nur Wärmeeinsparungen vor. Auch für manche Beleuchtung gelten neue Regeln.
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Jetzt wird es dunkel: Die neue Energiesparverordnung sieht nicht nur Wärmeeinsparungen vor. Auch für manche Beleuchtungen gelten neue Regeln.

Inhaltsverzeichnis

Energiekosten

Gilt ab sofort: Neue Pflichten zum Energiesparen

Eingeschränkte Außenbeleuchtung, geringere Mindesttemperaturen: Diese Vorgaben und Einsparoptionen der neuen Energieeinsparverordnung sollten Sie kennen.

Auf einen Blick: 

  • Das Bundeskabinett hat Ende August eine Verordnung für kurzfristig wirksame Energiesparmaßnahmen verabschiedet, die ab 1. September gültig ist.
  • Sie schafft unter anderem mehr Möglichkeiten zum Energiesparen im Betrieb. Aber sie bringt auch Vorgaben und Pflichten für Handwerksbetriebe mit sich.

Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) hat das Bundeskabinett die gesetzliche Grundlage für Energieeinsparungen geschaffen, die der aktuellen Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen sollen. Sie gilt vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 und sieht verpflichtende Maßnahmen und Verbote insbesondere für Gebäude der öffentlichen Hand vor. Einige Verpflichtungen und freiwillige Handlungsspielräume ergeben sich aus der Verordnung aber auch für Handwerksbetriebe. Hier kommen die wichtigsten fünf:

Die Arbeitsstätte darf kühler werden

  • 19 Grad Celsius für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
  • 18 Grad Celsius für leichte, überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sowie mittelschwere überwiegend sitzende Tätigkeit
  • 16 Grad Celsius für mittelschwere überwiegend stehende oder gehende Tätigkeit
  • 12 Grad Celsius für schwere Tätigkeit

Die Privatwirtschaft ist nicht gezwungen, die Temperatur in Büros und Werkhallen auf diese Mindestwerte herabzusetzen. Die Verordnung gibt ihnen lediglich die Möglichkeit, diese Einsparmaßnahmen im Rahmen einer Selbstverpflichtung zu realisieren.

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Gebot zur Dunkelheit

Gebäudebeleuchtung und Werbeanlagen: Die Beleuchtung von Gebäuden von außen wird untersagt, solange es sich nicht um Sicherheits- oder Notbeleuchtung handelt. Zudem wird der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr untersagt. Ausnahmen in allen Fällen gelten, wenn die Beleuchtung der Verkehrssicherheit oder anderer Gefahrenabwehr dient.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel: In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels sollen Ladentüren und Eingangssysteme nicht dauerhaft offengehalten werden, wenn dadurch Heizwärme verloren geht.

Das gilt für Mieter und Vermieter

Mietwohnungen: Einige Mietvertragsklauseln können eine Mindesttemperatur für gemietete Räume vorgeben. Die daraus resultierenden Heizpflichten für Mieter werden für die Dauer der Verordnung ausgesetzt.

Informationen für Energiesparmaßnahmen mit Weiterleitungspflicht für Wohngebäudeeigentümer: Gas- und Wärmelieferanten müssen ihre Kunden über den Energieverbrauch, damit verbundene Kosten und Folgen der Energiepreissteigerungen sowie über mögliche Einsparpotenziale informieren. Für Wohngebäudeeigentümer von Gebäuden mit leitungsgebundener Gas oder Wärme besteht eine Weiterleitungspflicht der Informationen an die Nutzer. Zusätzliche Pflichten erhalten Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

Eine längere Zusammenfassung der Verordnung mit zusätzlichen Informationen über Einschränkungen für Schwimm- und Badebecken, öffentliche Nichtwohngebäude, Baudenkmäler und mehr finden Sie hier auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

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