Der Fall: Über die Internetplattform kaufte ein Kunde vier Gelenkbolzschellen für 19,26 Euro. Im Preis enthalten war ein Versandkostenanteil von 4,90 Euro. In der Kaufbewertung schrieb der Kunde: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“
Der Verkäufer sah darin einen Verstoß gegen die geltenden Geschäftsbedingungen. Dort hieß es: „Die von Nutzer abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“ Der Verkäufer klagte auf Löschung der Bewertung.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne des Kunden. Die Bewertung enthalte keine Schmähkritik, denn diese diffamiere den Betroffenen und stelle ihn gleichsam an den Pranger. Eine überzogene Kritik mit Bezug auf die Sache, so wie an der Höhe der Versandkosten, sei zulässig.
Dass in den Geschäftsbedingungen eine sachliche Bewertung gefordert wird, stehe dem nicht entgegen, so der BGH. Eine Meinungsäußerung sei nicht allein deswegen unzulässig, weil sie herabsetzend formuliert sei oder nur teilweise auf sachlichen Erwägungen beruhe. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wäre ansonsten zu stark eingeschränkt. (Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20)
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