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Ein blauer Container mit Bauschutt steht am Strassenrand

OLG-Urteil

Ist eine pauschale Umlageklausel „Schutt“ als AGB wirksam?

Ein Abzug von 0,8 Prozent vom Werklohn für die Bauschuttbeseitigung – das schrieb ein Auftraggeber in die AGB eines Vertrags. Ist das zulässig?

Der Fall: Ein Betrieb liefert einem Kunden Türen und baut sie ein. Bei der Leistungsabrechnung kommt es zum Streit. Grund dafür ist unter anderem eine Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Per handschriftlicher Ergänzung im Text sieht die Vereinbarung einen pauschalen Abzug von 0,8 Prozent des Werklohns als Beteiligung des Betriebs an den Baunebenkosten vor. Dazu gehören laut AGB zum Beispiel Baustrom und Bauwasser sowie Kosten für die Bauschuttbeseitigung. Der Streit endet vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).

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Das Urteil: Dem Betrieb steht ein Zahlungsanspruch von rund 50.000 Euro zu, entschied das Gericht. Dem Abzug von 0,8 Prozent der Bruttorechnungssumme erteilte es eine Absage.

Die Regelung zur Kostenbeteiligung sei eine allgemeine Geschäftsbedingung, so die Begründung. Die Regelung im Vergabeverhandlungsprotokoll halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Vielmehr sei eine unangemessene Benachteiligung des Betriebs anzunehmen.

Als Grund nannte das OLG die Regelung zur Kostenbeteiligung an der Schuttbeseitigung. Denn die weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 634 BGB, § 13 Abs. 5 VOB/B und § 437 BGB ab. Danach sind Auftraggeber erst berechtigt einen Mangel zu beseitigen und den Ersatz der Kosten zu verlangen, wenn der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Zudem belaste die Klausel den Auftragnehmer durch den Pauschalabzug für den Abfall unabhängig davon, ob er Abfall verursacht hat oder nicht.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20. August 2020, Az.: 12 U 34/20

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