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Handwerker baut ein neues Dachfenster ein.

Urteil

Fehlendes CE-Kennzeichen muss kein Mangel sein

Verwendung von Produkten ohne CE-Kennzeichnung am Bau? Ein Gericht hat jetzt klargestellt, warum das nicht unbedingt ein Mangel sein muss.

Der Fall: Ein Betrieb lieferte sowohl Türen als auch Fenster an einen Kunden und baute sie anschließend in dessen Wohnhaus ein. Nach Abschluss der Arbeiten zahlte der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung von rund 16.000 Euro. Doch dann traten Mängel auf. Daraufhin schaltete der Kunde einen Sachverständigen ein. Der monierte, dass bei den Fenster- und Türenelementen die CE-Kennzeichen fehlten und dass die Montage nicht den Regeln der Technik entspreche. Schließlich reichte der Auftraggeber Klage ein und forderte fast 23.000 Euro plus Zinsen vom Handwerksbetrieb.

Das Urteil: Eine fehlende CE-Kennzeichnung allein ist kein Mangel, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und verwies dabei auf die EU-Verordnung Nr. 305/2011. Danach ist es das Ziel der CE-Kennzeichnung, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren. Durch die harmonisierten Normen werden allerdings nur die wesentlichen Merkmale sowie die Prüfstandards für Bauprodukte definiert. Ob die ermittelten Leistungen dem entsprechen, was nach nationalen bauaufsichtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist, ergibt sich daraus nicht.

Im Fall des Handwerksbetriebs stellte das OLG daher fest, dass eine mangelhafte Leistung nur dann vorliegen könne, wenn ein verwendetes Bauprodukt ohne CE-Kennzeichen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Ob beim Einbau der Fenster und Türen tatsächlich Mängel vorliegen, muss nun das Landgericht prüfen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2018, Az. 2 U 58/18.

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