Auf einen Blick
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Bauunternehmen haften als Auftraggeber für die komplette Bauleistung – auch für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge.
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Für öffentliche Auftraggeber gilt diese Regelung nicht.
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Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz haften nicht nur Bauunternehmen, sondern alle Unternehmen. Wieder sind öffentliche Auftraggeber ausgenommen – und das ist umstritten.
Die Auftraggeberhaftung wird in verschiedenen Normen geregelt, etwa im Sozialgesetzbuch IV und im Arbeitnehmerentsendegesetz. Das Ziel: Ein Bauunternehmen soll gesamtschuldnerisch für Bauleistungen haften, die es an einen Subunternehmer vergibt, also auch für Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur Rentenversicherung.
Öffentliche Auftraggeber von Haftung ausgenommen
Der öffentliche Auftraggeber ist davon ausgenommen. Warum? „Zum einen sind sowohl der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesnormen als auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Vorschriften führen explizit den mithaftenden Bauunternehmer und nicht auch noch zusätzlich private Bauherren oder die öffentliche Hand auf“, verdeutlicht Baurechtler Paul Popescu von der Arbeitsgemeinschaft für Bau und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V.
Zum anderen bestehe die Hauptaufgabe der öffentlichen Hand nicht darin, Bauleistungen am Markt zu erbringen, das ist nicht ihre Rolle: „Vielmehr beschafft sie sich diese Leistungen ein, um ihre originären öffentlich-rechtlichen Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen und erfüllen zu können.“ Die Kommunen seien einem privaten Bauherren gleichgestellt, der einen Generalunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt.
Auch beim Mindestlohn keine Haftung der öffentlichen Hand
Geht es um die Zahlung von Mindestlöhnen, greife § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes in Verbindung mit § 13 Mindestlohngesetz, sagt Popescu. Der Unterschied: Bei Verstößen haften nicht nur Bauunternehmer, sondern "Unternehmer" aller Branchen.
„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts […].“
Sonderstellung öffentlicher Auftraggeber ist umstritten
Die öffentliche Hand haftet wiederum nicht. Auch hierfür sprechen der Wortlaut "Unternehmer" sowie der gesetzgeberische Wille. Allerdings ist die Ausklammerung der öffentlichen Hand von der "Auftraggeberhaftung" auch in der juristischen Fachliteratur teilweise umstritten und vielfach auf Kritik gestoßen, unterstreicht Popescu.