Kunde kürzt den Werklohn bei Stundenlohnarbeiten, weil diverse Angaben auf den Stundenzetteln fehlen. Zu Recht, sagt ein Gericht.
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Urteil

Stundenzettel unvollständig: Darf der Kunde die Rechnung kürzen?

Ein Betrieb muss beim Auftraggeber täglich Stundenzettel abgeben. Weil die nicht alle Pflichtangaben enthalten, kürzt der die Rechnung um tausende Euro.

  • Um Stundenlohnarbeiten abzurechnen, gibt ein Betrieb regelmäßig Stundenzettel bei seinem Auftraggeber ab. Doch auf den Zetteln fehlen diverse Angaben, außerdem waren darauf zum Teil nur pauschale Vermerke zu finden.
  • Bei der Schlussrechnung weigert sich der Kunde deshalb, die Stundenlohnarbeiten zu bezahlen und kürzt sie auf 0 Euro. Daraufhin reicht der Betrieb Werklohnklage ein.
  • Die Richter entscheiden zu Gunsten des Kunden. Wegen der fehlenden Angaben habe er den Zeitaufwand des Handwerksbetriebs nicht nachprüfen können.
  • Stundenzettel sind für Betriebe ein wichtiger Nachweis, wenn sie mit dem Kunden Stundenlohnarbeiten vereinbart haben. Doch welche Angaben müssen die Zettel enthalten und was passiert, wenn Pflichtangaben fehlen? Das Landgericht Frankfurt am Main musste diese Fragen im Fall eines Handwerksbetriebs beantworten.

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    Der Fall: Vertrag sieht detaillierte Stundenzettel vor

    Ein Bauunternehmen beauftragt einen Handwerksbetrieb mit Fliesenarbeiten in einem Wohnquartier. Zusätzlich zur VOB/B vereinbaren die Vertragsparteien für eventuelle Stundenlohnarbeiten, dass der Handwerksbetrieb arbeitstäglich Stundenzettel mit folgenden Angaben einreichen muss:

  • Datum
  • genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle
  • Name der Arbeitskraft
  • Art der Leistung und Beschreibung der Leistung
  • geleistete Arbeitsstunden je Arbeitskraft
  • Wichtige Angaben fehlen – Bauunternehmen verweigert weitere Bezahlung

    Der Handwerksbetrieb stellt im Bauablauf insgesamt sieben Abschlagsrechnungen. Zudem reicht er mehrere Stundenlohnzettel ein. Doch die enthalten weder eine Bezeichnung des Ausführungsorts auf der Baustelle noch eine Beschreibung der Leistung. Zum Teil fehlen auch die Namen der Handwerker auf den Stundenzetteln.

    Das Bauunternehmen zahlt fünf der Abschlagsrechnungen, insgesamt mehr als 100.000 Euro. Die sechste und siebte Abschlagsrechnung begleicht es nicht. Die Stundennachweise entsprächen „in keiner Weise den Anforderungen“, so die Begründung. Die in Rechnung gestellten Stundenlohnarbeiten seien nicht prüffähig.

    Drei Monate später nimmt das Bauunternehmen die Fliesenarbeiten ab und der Handwerksbetrieb stellt die Schlussrechnung. Die kürzt das Bauunternehmen und setzt die Vergütung für die Stundenlohnarbeiten wegen mangelnder Prüfbarkeit auf 0 Euro. Daraufhin verklagt der Handwerksbetrieb das Bauunternehmen auf mehr als 60.000 Euro.

    Das Urteil: Betrieb muss Zeitaufwand nachweisen

    Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Werklohnklage ab, der Handwerksbetrieb habe keinen weiteren Vergütungsanspruch. Die vorgelegten Stundenlohnzettel seien unzureichend.

    Der Betrieb habe es versäumt, Stundenlohnzettel gemäß § 15 Abs.3 S.2 VOB/B einzureichen, aus denen sich ergibt, „welcher Arbeiter an welchem Ausführungsort welche Arbeiten an welchen Tagen mit wievielen Stunden erbracht hat“. Die Arbeiten hätten „nachvollziehbar und detailliert“ beschrieben werden müssen, so dass eine Überprüfung des angesetzten Zeitaufwands durch einen Sachverständigen möglich gewesen wäre.

    Der Handwerksbetrieb sei in der Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Aufwand. Auf mehreren Stundenzetteln habe der pauschale Vermerk „Restarbeiten in allen Wohnungen“ gestanden. Dem Landgericht zufolge ermögliche das keine Nachprüfung des angesetzten Zeitaufwandes. (Urteil vom 21.6.2021, Az.: 3-15 O 3/20)

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