Der Fall: Ein Arbeitgeber überlässt seinen Mitarbeitenden Dienstwagen zur privaten Nutzung. Die Arbeitnehmer führen ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Nur die Tankkosten können sie nicht nachweisen, weil sie an der betriebseigenen Tankstelle tanken und deren Tanksäulen weder Mengen noch Preise anzeigen. Stattdessen weist der Arbeitgeber die Gesamtkosten anhand von Einkaufsrechnungen nach und schätzt den Verbrauch für die Fahrzeuge der einzelnen Mitarbeiter.
Das Finanzamt akzeptiert diese Methode nicht, berechnet den Privatanteil nach der 1-Prozent-Methode und macht den Arbeitgeber für die Steuerzahlung haftbar. Dagegen klagt der Arbeitgeber und siegt zunächst: Die Schätzung stelle nur einen geringfügigen Mangel dar, urteilt das Finanzgericht München.
Dieses Urteil will das Finanzamt jedoch nicht akzeptieren und klagt vor dem Bundesfinanzhof (BFH)
Das Urteil: Der BFH entscheidet im Sinne des Finanzamts. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Fahrzeugkosten schließe die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. Das gelte sogar dann, wenn die Schätzung, wie in diesem Fall, mit einem Sicherheitsaufschlag erfolgt sei und somit höhere Gesamtkosten angesetzt wurden. Grundsätzlich gelte: Ohne einen Nachweis der Gesamtkosten – inklusive der konkreten Tankkosten – komme nur die 1-Prozent-Regelung infrage. (Urteil vom 29. September 2022, Az. V R 29/20)
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