Vorsicht Einbruch: Eine Abwehr von Tätern unter Gewaltanwendung kann erlaubt sein – wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Foto: Robert Kneschke – stock.adobe.com
Vorsicht Einbruch: Eine Abwehr von Tätern unter Gewaltanwendung kann erlaubt sein – wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Inhaltsverzeichnis

Recht

4 Szenarien: So dürfen Sie sich (nicht) gegen Diebe wehren!

Würden Sie Einbrecher und Diebe schulterzuckend gewähren lassen? Eine kleine Abreibung hätte mancher Täter schließlich verdient. Wie darf man sich wehren?

Auf einen Blick:

  • Hier geht es Dieben und Einbrechern an den Kragen – natürlich nur rein hypothetisch. Eine Strafrechtlerin ordnet vier Abwehr-Szenarien ein und erklärt, wie man sich wehren darf.
  • Mit von der Partie sind eine Videofahndung, ein bissiger Wachhund und ein mit Fallen gespicktes Betriebsgelände.
  • Auch über eine Verfolgung mit Prügelstrafe klärt die Strafrechtlerin auf.

Wenn jemandem Unrecht widerfährt, ist unser Sinn für Gerechtigkeit nicht weit. Das kann doch nicht sein, dass Täter andere schädigen und damit ungeschoren davonkommen! Wie weit darf man gehen, um sein Hab und Gut zu schützen? Folgende vier Szenarien ordnet Rechtsanwältin Sonka Mehner rechtlich ein. Mehner ist Fachanwältin für Strafrecht und Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Handwerker stellt Dieb und keiner hilft – im Gegenteil!

Dieser Kollege ringt mit einem Dieb um seinen Rucksack. Die Reaktion des Umfelds? Erschütternd. Wer verhält sich hier eigentlich richtig?
Artikel lesen

Szenario 1: Videofahndung auf eigene Faust

Einbrecher verschaffen sich Zugang zur Baustelle oder dem Betrieb. Zum Glück haben Überwachungskameras die Täter gefilmt. Darf der Betrieb die Aufnahmen im Internet veröffentlichen, in der Hoffnung auf Hilfe von der Netzgemeinde?

 „Dabei würde es sich um eine missbräuchliche Veröffentlichung von Videoaufnahmen handeln“, erklärt die Strafrechtlerin von Mehner, Okcu & Coll. Da auch Straftäter Persönlichkeitsrechte haben, die durch das unerlaubte Hochladen von Videomaterial verletzt würden, müsste der Betrieb grundsätzlich mit Sanktionen rechnen. „Der Grund der Veröffentlichung würde in solch einem Fall sicherlich zu berücksichtigen sein: Er kann sich strafmildernd auswirken oder zu einer Einstellung des Verfahrens führen“, sagt Sonka Mehner.

Sie nennt noch einen zweiten Grund, warum die private Veröffentlichung von Überwachungsvideos eine schlechte Idee ist: „Das kann den Ermittlungen schaden“, warnt die Rechtsanwältin. Denn häufig handle es sich bei solchen Einbrüchen um Fälle organisierter Kriminalität. „Ein im Internet veröffentlichtes Überwachungsvideo könnte die Tätergruppe warnen und die Ermittlungsarbeiten erschweren, weil die Gruppe untertaucht“, sagt Mehner.

Die Strafrechtlerin empfiehlt: „Haben die Überwachungskameras eine Straftat gefilmt, sollte man das Material der Polizei übergeben.“ Die könne es auswerten, zur Ermittlung nutzen und es im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung gegebenenfalls immer noch veröffentlichen.

[Tipp: Sie wollen beim Thema Arbeitsrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

Szenario 2: Ein Wachhund, der Ernst macht

Beschützt ein Wachhund das Betriebsgelände und trifft auf einen Einbrecher, kann das für den Eindringling unangenehme Konsequenzen haben. Was droht dem Hundehalter, wenn sein Wachhund einen Einbrecher verletzt?

So ein Fall kann vor Gericht enden und für den Halter möglicherweise auch teuer werden, sagt Strafrechtlerin Sonka Mehner. Denn auch ein Hundebiss bei einem Einbruch falle grundsätzlich unter § 833 Bürgerliches Gesetzbuch: die Tierhalterhaftung. Die spricht demjenigen, dem Schaden durch ein Tier entstanden ist, Schadenersatz von dessen Halter zu. „Auch ein Wachhund auf einem Unternehmensgelände muss so gesichert sein, dass er niemandem Schaden zufügt, egal ob jemand das Gelände berechtigt oder unberechtigt betritt“, sagt Mehner.

Ein Gerichtsurteil müsse aber nicht automatisch zu Gunsten eines geschädigten Einbrechers gehen. Eine gut sichtbare Warnung könne den Unterschied machen: „Lasse ich einen Hund auf dem Unternehmensgelände freilaufen, sollten Schilder zum Beispiel mit der Aufschrift ‚Achtung: Freilaufender Hund‘ darauf hinweisen“, erklärt die Strafrechtlerin. Denn betritt ein Einbrecher ein Gelände trotz der Kenntnis, dass dort ein Hund frei herumläuft, könne vor Gericht das sogenannte Mitverschulden greifen. „Die Haftung des Tierhalters kann dann gegen null reduziert sein, weil das widerrechtliche Eindringen die Haftung wahrscheinlich überwiegt“, erklärt die Anwältin.

Szenario 3: Den Betrieb mit Fallen sichern

Stacheldraht am Tor, auf die Mauer geklebte Glasscherben oder gar Elektrozäune: Dürfen Unternehmer ihr Gelände mit Methoden sichern, die andere verletzen können?

„Fakt ist, dass man als Unternehmer eine Verkehrssicherungspflicht trägt“, sagt Sonka Mehner. Dazu gehörten einfache Dinge wie Schneeschippen sowie Sicherungsmaßnahmen für das Betriebsgelände. „Sie dürfen dritten keine Falle stellen, in denen andere sich verletzen können“, betont die Strafrechtlerin. Natürlich dürfe man sich einzäunen, eventuell auch Stacheldraht nutzen, „versteckte Glasscherben oder einen Stromzaun ohne Hinweise halte ich dagegen für grenzwertig“, sagt die Rechtsanwältin.

Wenn beispielsweise Elektrizität verwendet wird, müsse das etwa durch Warnschilder gekennzeichnet sein und der Zaun müsse so angelegt sein, dass sich rechtmäßig verhaltende Personen oder Kinder nicht verletzen könnten. Bei der Installation von Sicherheitseinrichtungen solle man vom schlimmstmöglichen Unfallszenario ausgehen – im Elektrobeispiel etwa an einen Kontakt durch eine Person mit Herzschrittmacher. „Wenn Dritte zu Schaden kommen, wird man sich verantworten müssen“, mahnt Mehner.

Die Strafrechtlerin rät eher zu ungefährlichen Schutzmaßnahmen wie einer Videoüberwachung oder Alarmanlagen: „Bei der Mehrheit von Fällen von Einbrüchen in Unternehmen, mit denen wir uns beschäftigt haben, hatte die Mehrheit der Betriebe gar keine ausreichende Alarm- oder Videotechnik installiert.“

Szenario 4: Flucht und Verfolgung

Ein Dieb flieht mit entwendetem Werkzeug von der Baustelle. Darf ein Handwerker ihn gewaltsam stoppen?

Hier greift laut Sonka Mehner das Jedermannsrecht der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO: Jedermann ist befugt einen auf frischer Tat ertappten Täter vorläufig festzunehmen. „Dieses Recht hält vor, bis die Polizei eintrifft und der Täter übergeben werden kann“, erläutert die Anwältin.

Grundsätzlich müsse bei der vorläufigen Festnahme die Verhältnismäßigkeit der gewählten Mittel gewahrt werden. „Gewaltsam“ sei im Beispiel das Stichwort, das den Unterschied zwischen Recht und Unrecht machen könne. Die vorläufige Festnahme dürfe wie auch die Notwehr oder Nothilfe nicht mit allen Gewaltmitteln durchgesetzt werden. „Gewaltanwendung kann gerechtfertigt sein, ich muss aber immer das mildeste Mittel anwenden“, so Mehner. Das reine Festhalten sei Gewalt auf sehr niedriger Ebene.

Im Beispiel des wegrennenden Diebes wäre es laut der Strafrechtlerin wohl noch angemessen, den Täter zu Fall zu bringen, um ihn zu stoppen, wenn er anders nicht mehr erreicht werden kann – auch wenn er das Diebesgut bereits fallengelassen hat. „Ihm dafür aber von hinten auf den Kopf zu schlagen oder ihn zu verprügeln, wäre nicht im Sinn des Gesetzes“, stellt sie klar.

Ob der Täter das eigene Werkzeug, das des Chefs oder eines Dritten entwendet hat, spiele bei der rechtlichen Bewertung des Einschreitens keine Rolle. Anderen zu helfen ist erlaubt: „Dafür gibt es den Nothilfeparagraphen: § 32 StGB“, sagt Mehner.

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Gegen Diebe: Elektriker setzt Fahrzeug unter Strom

Der Engländer Ray Taylor war die Einbrüche in seinen Firmenwagen leid. Also hat er ein aktives Verteidigungssystem für das Fahrzeug entwickelt.
Artikel lesen

20.000 Euro Diebstahl: Handwerker holt zum Gegenschlag aus

Diese Dreistigkeit der Diebe will sich Bauunternehmer Matthias Spröte nicht gefallen lassen. Er unterstützt die Suche nach den Tätern mit einem privaten „Kopfgeld“.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Was zählt als bezahlte Arbeitszeit? Es muss nicht zwingend der eigentliche Arbeitsbeginn im Betrieb sein, sagt ein Arbeitsrechtsanwalt.

Arbeitszeiten

Arbeitsbeginn 7 Uhr: Dürfen Betriebe verlangen, dass Mitarbeitende früher da sind?

15 Minuten vor Arbeitsbeginn im Betrieb sein: Das dürfen Chefs von ihrem Team verlangen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen.

    • Recht
Kranke gehören ins Bett? Ja, wenn es die Genesung erfordert. Wer fitter ist, hat mehr Freiräume.

Personal

9 Irrtümer rund um die Krankschreibung – und was Sie als Arbeitgeber dürfen

Corona, Grippe, banale Infekte: Die Krankheitswelle rollt. Grund genug, mit ein paar populären Irrtümern zum Thema Krankschreibung aufzuräumen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Ist KI nur ein Hilfsmittel oder nimmt es Mitarbeitenden ihre Arbeit ab? Handwerksbetriebe sollten die Nutzung unbedingt regeln, rät ein Rechtsanwalt.

Künstliche Intelligenz im Büro

Dürfen Mitarbeitende KI ohne Erlaubnis nutzen?

Einfache Mails oder komplexe Schreiben - beides lässt sich schnell per KI erstellen. Doch was ist im Betrieb erlaubt? Fest steht: Es sollte unbedingt Regeln für die KI-Nutzung geben.

    • Digitalisierung + IT
Schreinermeister Marko Prentzel: „Wir fertigen Holzfenster ab 76 Millimeter Dicke. Damit haben wir das bessere Produkt gegenüber dem 68er Holz.“

Holzhelden

Spezialität Holzfenster: „Wir dürfen nicht der Flaschenhals sein“

Als Spezialist für Holzfenster arbeitet dieser Betrieb viel für Kollegen. Wichtige Geschäftsbasis: Verlässlichkeit. Das gilt auch für den Beschlags-Lieferanten.

    • Holzhelden