Vergütungsanspruch bei freier Kündigung: Handwerkern steht auch Geld für die nicht erbrachten Leistungen zu.
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Vergütungsanspruch bei freier Kündigung: Handwerkern steht auch Geld für die nicht erbrachten Leistungen zu.

Urteil

Kundin muss trotz freier Kündigung bezahlen

Eine Kundin kündigt den Bauvertrag während der laufenden Arbeiten? Ein Urteil zeigt, welche Vergütungsansprüche Handwerker haben.

Der Fall: Eine Kundin schließt mit einem Betrieb einen Pauschalpreisvertrag über verschiedene handwerkliche Leistungen ab. Wert: rund 1,6 Millionen Euro. Knapp anderthalb Monate später kündigt sie den Vertrag und erhält die Schlussrechnung. Der Betrieb verlangt 50.000 Euro für die erbrachten Leistungen und mehr als 210.000 Euro für die nicht erbrachten Leistungen. Damit ist die Kundin nicht einverstanden und der Betrieb klagt. Das Landgericht Krefeld entscheidet zunächst, dass dem Betrieb nur Geld für die erbrachten Leistungen zustehen. Im weiteren Rechtstreit geht es um die Vergütung für die nichterbrachten Leistungen.

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Das Urteil: Dem Betrieb steht auch für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung zu, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Fall einer sogenannten freien Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB beziehungsweise § 8, Abs. 1 Nr. 1 VOB/B hat das Unternehmen Anspruch auf volle Bezahlung. Allerdings müsse er sich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung gespart hat.

Maßgeblich seien bei den ersparten Aufwendungen die tatsächlichen Kosten. Die müsse der Unternehmer zunächst darlegen. Dabei könne er auf seine Urkalkulation oder seine nachträglich erstellte Kalkulation zurückgreifen. Zweifelt der Kunde diese Zahlen an, müsse er seinerseits beweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher sind. (Urteil vom 27. August 2021, Az. 22 U 267/20)

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