Entscheidendes Kriterium: Kann „bürgerliche Kleidung“ auch privat getragen werden, gibt es keinen Betriebsausgabenabzug.
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Entscheidendes Kriterium: Kann „bürgerliche Kleidung“ auch privat getragen werden, gibt es keinen Betriebsausgabenabzug.

Steuern

Kein Betriebsausgabenabzug für normale Kleidung

Ausgaben für normale Kleidung sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Selbst dann nicht, wenn die Kunden solche Kleidung erwarten.

Der Fall: Ein Ehepaar ist selbstständig tätig. Beide arbeiten als Trauerredner. Bei der Gewinnermittlung machen sie Ausgaben für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Nach einer Außenprüfung entscheidet das Finanzamt jedoch, dass diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

Das Paar klagt mit der Begründung, dass schwarze Kleidung eines Trauerredners von den Kunden zwingend erwartet wird. Sie habe die gleiche Funktion wie zum Beispiel die Uniform eines Polizisten. Zudem führe das Tragen bei der Arbeit zu einem hohen Verschleiß, wodurch eine mögliche oder geringfügige private Nutzung in den Hintergrund trete.

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Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bleibt dennoch bei seiner Auffassung, dass „Ausgaben für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung“ grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover zählten nicht dazu, „da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann“. Selbst wenn solche Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung erwartet und benutzt wird, falle sie nicht unter den Betriebsausgabenabzug. (Urteil vom 16. März 2022, Az. VIII R 33/18)

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