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Urteil

Leergut gesammelt – fristlose Kündigung rechtens?

Eine Angestellte sammelte wiederholt Pfandflaschen während der Arbeitszeit. Der Rechtsstreit über ihre Kündigung ging bis zum Bundesarbeitsgericht.

Eine fristlose Kündigung darf ein Arbeitgeber nicht ohne weiteres aussprechen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die es unmöglich machen, das Arbeitsverhältnis weiter fortzuführen. Ein wiederholter Verstoß gegen Anweisungen des Arbeitgebers ist ein solcher Grund, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Der Fall: Eine Reinigungskraft hatte während ihrer Arbeitszeit Pfandgut gesammelt, obwohl dies vom Arbeitgeber untersagt worden war. Eine erste Kündigung war mit einer gerichtlichen Einigung ausgegangen, die Frau arbeitete weiter. Trotzdem sammelte sie wieder mehrfach Pfandflaschen ein, um sie für sich gegen Geld einzulösen. Deshalb mahnte der Arbeitgeber sie mehrfach ab – ohne Erfolg. Als die Frau mit 73 Pfandflaschen erwischt wurde, stellte ihr der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Die Reinigungskraft klagte.

Das Urteil: Das BAG entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Mitarbeiterin wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe.

Eine solche Pflicht habe die Reinigungskraft verletzt, indem sie trotz des Verbotes weiter Pfandgut gesammelt habe. Der Arbeitgeber hingegen habe ein berechtigtes Interesse daran, dass dieses Verhalten während der Arbeitszeit unterbleibt.

Für die Richter war es unerheblich, dass die Mitarbeiterin weder eine Straftat begangen hat, noch dem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstanden war. Entscheidend sei der Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Mitarbeiterin und der damit verbundene Vertrauensbruch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018, Az. 2 AZR 235/18

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