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Steuern

Wann bleibt der Firmenwagen steuerfrei?

Als Firmenwagen ein nagelneuer Kastenwagen, privat ein 15 Jahre alter Mercedes? Als Anscheinsbeweis für die private Nutzung ist das nicht genug, entschied ein Finanzgericht.

In der Regel geht das Finanzamt davon aus, dass ein für die private Nutzung geeigneter Firmenwagen auch privat genutzt wird. Anscheinsbeweis nennt sich das im Steuerdeutsch und der ist in der Regel schwer zu widerlegen. Unmöglich ist es jedoch nicht, wie ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts zeigt.

Der Fall: Als Firmenwagen stand dem Unternehmer ein neuer Fiat Doblò Easy 2.0 16V Multijet zur Verfügung. Privat besaß er einen 15 Jahre alten Mercedes Benz C 280 T. Für die Betriebsprüfer ein klarer Fall: Der Gebrauchswert des Mercedes sei im Vergleich geringer aufgrund veralteter Technik, geringerer Sicherheitsstandards, geringeren Kofferraumvolumens, größerer Reparaturanfälligkeit und höherer Laufleistung. Auch hinsichtlich des Status sei der alte Wagen mit dem neuen nicht vergleichbar. Folglich gingen die Prüfer von einer privaten Nutzung des Fiats aus und forderten mangels Fahrtenbuch eine Steuernachzahlung.

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Das Urteil: Das Finanzgericht widersprach. Dabei definierte es den Gebrauchswert allerdings anders als das Finanzamt. Es gehe um die Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke, insbesondere um Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung. Nach diesen Maßstäben sei der Mercedes mit dem Fiat gleichwertig. Zudem bewertete das Gericht den Status des Mercedes trotz des Alters höher, so dass beide Wagen insgesamt mindestens gleichwertig seien. Folglich greife der Anscheinsbeweis hier nicht. (Urteil vom 19. Februar 2020, Az. 9 K 104/19)

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