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Miniaturfiguren führen Bauarbeiten an einem Wecker aus.

Inhaltsverzeichnis

Corona

Kurzarbeit: Neuerungen und Antrags-Fehler im Überblick

In der Corona-Krise ist das Kurzarbeitergeld eine wichtige Sozialleistung. Welche Neuerungen jetzt kommen und welche Fehler oft in den Anträgen auftreten.

Auf einen Blick:

  • Wegen der Corona-Krise gelten befristet einige neue Regeln und Ausnahmen beim Kurzarbeitergeld.
  • So soll es ab dem 4. Monat für alle, die 50 Prozent oder weniger arbeiten, um zehn Prozent steigen. Zuverdienstmöglichkeiten werden aufgestockt.
  • Den Bezug von Kurzarbeitergeld kann die Bundesregierung auf 24 Monate verlängern.
  • Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung werden vorübergehend nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes angerechnet.
  • Kurzarbeitergeld kann auch während einer Insolvenz weitergezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erstattet.
  • Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld kommt es laut ZDH häufig zu leicht vermeidbaren Fehlern, wie etwa fehlenden Unterschriften oder falscher Betriebsnummer.

Kurzarbeit ist während der Corona-Krise eines der wichtigsten Mittel für Betriebe geworden, Mitarbeiter zu halten ohne dabei in die Insolvenz zu geraten. Damit dies so bleiben kann, aber gleichzeitig Beschäftigte mit Kurzarbeit nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hat die Politik einige befristete Neuerungen auf den Weg gebracht. Gleichzeitig unterlaufen vielen Betrieben leicht zu vermeidende Fehler beim Antrag auf Kurzarbeit, meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und hilft mit einer Checkliste.

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So bessert die Politik beim Kurzarbeitergeld nach

Wer über längerer Zeit in Kurzarbeit ist, soll finanziell besser gestellt werden. Neue Regelungen dazu finden sich im Sozialschutz Paket II und im Arbeit-von-Morgen-Gesetz, das jetzt von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.

Für alle, die 50 Prozent oder weniger arbeiten, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat um 10 Prozent auf 70 Prozent. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 77 Prozent statt 67 Prozent. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent für Haushalte ohne und 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.

Gleichzeitig werden die Zuverdienstmöglichkeiten aufgestockt: Kurzarbeiter dürfen in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Außerdem kann die Bundesregierung befristet bis 2021 die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 12 auf 24 Monate verlängern, wenn branchen- oder regionenübergreifend erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt drohen. Eigentlich ist das nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Im Anfang Juni beschlossenen Konjunkturprogramm hat sich der Koalitionsausschuss zudem darauf verständigt, im September "eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021" vorzulegen. (Update 3. Juni 2020)

Keine Anrechnung der Betriebsschließungsversicherung

Bis Ende des Jahres gilt zudem eine Corona-Sonderregel für Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung, wie die Bundesanstalt für Arbeit mitteilt. Zahlungen aus dieser Versicherung werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die vorübergehende Betriebsschließung wegen der Covid19-Pandemie angeordnet wurde. Dabei sei es unerheblich, so die Bundesagentur für Arbeit (BA), ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung anerkannt habe oder nicht. Betroffene Betriebe erhalten das Kurzarbeitergeld weiterhin in unveränderter Höhe.

Befristete Regelungen für Insolvenzgeld

Wie wirkt sich eine Insolvenz auf das Kurzarbeitergeld aus? Auch hier gilt bis Ende des Jahres eine gesonderte Regelung. In einer Weisung erläutert die BA, dass Kurzarbeitergeld trotz Insolvenzantrag weiter gezahlt werden kann, wenn begründete Erwartungen bestehen, dass der Betrieb fortgeführt wird und zur Vollarbeit zurückkehren kann.

Gleichzeitig bedeute ein Insolvenzantrag nicht, dass der Betrieb automatisch zur Vollarbeit zurückkehrt. Dies geschehe nur, wenn eine explizite Vereinbarung bestehe. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weiter gezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts, also des Bruttoverdienstes für die tatsächliche Arbeitsleistung.

Wichtig: Ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags können die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes nicht erstattet werden, schreibt die BA.

Achtung: Häufige Fehler beim Kurzarbeitergeld

Fehler in Antragsformularen können dazu führen, dass sich die Bearbeitung verzögert. Gerade wenn es um Leistungen wie Kurzarbeitergeld geht, kann das für die Betroffenen problematisch werden. Der ZDH weist deshalb in einem Rundschreiben auf häufige, leicht zu vermeidende Fehler hin:

  • fehlende Unterschriften,
  • unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle,
  • unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer,
  • fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter,
  • unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle, so dass die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmen,
  • fehlende oder falsche Betriebsnummer.

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