Wer seinen Mitarbeitern medizinische Schutzmasken für den Arbeitseinsatz zur Verfügung stellt, kann diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter diese Masken gelegentlich privat nutzen. Der Grund: Die Anschaffung der Masken erfolgt wegen der Corona-Pandemie im betrieblichen Interesse, um die Mitarbeiter zu schützen, den Betrieb aufrecht zu erhalten und derzeit auch, um aktuelle Arbeitsschutzregeln und Corona-Verordnungen zu erfüllen.
Tipp: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über die Maskenpflicht – in welchen Situationen die Masken zu tragen sind. Zum Beispiel bei Kundenterminen, auf Baustellen, bei gemeinsamen Fahrten im Firmenwagen und bei allen anderen Gelegenheiten, in denen die Corona-Abstandsregeln nicht einzuhalten sind. Dokumentieren Sie diese Arbeitsanweisung in Ihren Steuerunterlagen.
Als Betriebsausgaben gelten Masken auch dann, wenn sie diese Ihren Mitarbeitern ausdrücklich zur privaten Nutzung schenken, zum Beispiel als steuerfreies Gehaltsextra. Entscheidend für die Lohnsteuerfreiheit ist dabei, dass sie die Gesamtzuwendungen pro Mitarbeiter die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschreiten. Erhalten Mitarbeiter zum Beispiel bereits Tankgutscheine im Wert von 44 Euro, dann würden sie mit den geschenkten Masken über die Steuerfreigrenze kommen – es würde für beides Lohnsteuer fällig.
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